Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Bürger bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro selbst klagen — ohne Anwalt. Gleichzeitig gibt es erstmals eine Generation juristischer Laien, die ihren Schriftsatz vom Sprachmodell schreiben lassen kann. Was passiert, wenn zwei überfällige Reformen auf eine überforderte Justiz treffen?
Klage ohne Kanzlei
Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Bürger bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro selbst klagen — ohne Anwalt. Gleichzeitig gibt es erstmals eine Generation juristischer Laien, die ihren Schriftsatz vom Sprachmodell schreiben lassen kann. Was passiert, wenn zwei überfällige Reformen auf eine überforderte Justiz treffen?
Im Amtsgericht Köln geschah Anfang 2025 etwas, das wenig Aufsehen erregte und viel über unsere Zeit erzählt.
Ein Rechtsanwalt reichte in einer Familiensache einen Schriftsatz ein, den er nicht selbst geschrieben hatte. Er hatte ihn von einer künstlichen Intelligenz formulieren lassen und die Fundstellen, die der Bot ausgegeben hatte, ungeprüft übernommen.
Das Gericht überprüfte sie. Die Zitate waren erfunden. Urteile, die im Schriftsatz standen, existierten nicht. Paragraphen, die zitiert wurden, bedeuteten etwas anderes. Eine juristische Fata Morgana.
Dieser Vorfall ist nicht die Ausnahme, auch wenn die Öffentlichkeit ihn so behandelt. Er ist der Vorbote. Und er kam aus einer Kanzlei.
Was dann geschieht, wenn nicht ein ausgebildeter Anwalt, sondern ein juristischer Laie seine eigene Klage vom Sprachmodell schreiben lässt und sie selbst beim Amtsgericht einreicht, lässt sich seit dem 1. Januar 2026 erstmals in größerem Umfang beobachten.
Was sich geändert hat
Das Gesetz heißt etwas sperrig: Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen. Es wurde am 11. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten.
Der Kern ist einfach. Nach § 23 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind die Amtsgerichte in Zivilsachen künftig für Streitwerte bis 10.000 Euro zuständig — statt bisher bis 5.000 Euro. Die Landgerichte beginnen erst ab 10.001 Euro.
Im Gleichschritt wurde der sogenannte Anwaltszwang verschoben. § 78 Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt anwaltliche Vertretung erst vor den Landgerichten. Wer unter 10.000 Euro streitet, kann das also selbst tun.
Die Rechtsmittelgrenzen sind mitgewandert
Parallel sind die Wertgrenzen für Rechtsmittel angehoben worden. Berufung und Beschwerde erst ab 1.000 Euro statt 600 Euro. Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ab 25.000 Euro statt 20.000 Euro. Kostenbeschwerde ab 300 Euro statt 200 Euro.
Für einige Sachgebiete gilt künftig eine streitwertunabhängige Zuständigkeit. Nachbarrechtsstreitigkeiten landen unabhängig vom Wert beim Amtsgericht. Arzthaftung, Vergabesachen und Veröffentlichungsstreitigkeiten gehen in spezialisierte Kammern der Landgerichte.
Die Begründung ist so alt wie das Problem
In der Gesetzesbegründung steht ein Satz, der unaufgeregt dramatisch ist. Die Streitwertgrenze der Amtsgerichte sei zuletzt 1993 angehoben worden — damals auf 10.000 DM, das entspricht den heutigen 5.000 Euro. Seitdem ist 32 Jahre lang nichts passiert.
Die Inflation hat in diesen 32 Jahren die Kaufkraft halbiert. Der Gesetzgeber hat das zur Kenntnis genommen und reagiert. Überfällig, ja. Zutreffend, ja. Aber die Zeitenwende kommt spät — und sie kommt im ungünstigsten Moment.
Die eine Reform und die andere Revolution
Was der Gesetzgeber nicht bedacht hat — nicht bedenken konnte, weil die Entwicklung sich rasant vollzogen hat — ist die zweite Revolution, die parallel läuft.
Seit Ende 2022 steht jedem Bürger ein Sprachmodell zur Verfügung, das in Sekunden juristisch klingende Texte produziert. ChatGPT, Claude, Gemini, Perplexity. Die Eingabemaske ist eine Dialogzeile. Die Ausgabe ein strukturierter Schriftsatz mit Anträgen, Sachverhaltsdarstellung, rechtlicher Würdigung und Fundstellen.
Die Hürde ist eingestürzt
Wer heute ein rechtliches Problem hat, kann es einer KI in Alltagssprache schildern und erhält einen Text, der für den Absender wie ein professioneller Schriftsatz aussieht. Das verändert das Verhalten der Menschen. Nicht, weil sie plötzlich rechtlich versierter wären. Sondern weil die Hürde, überhaupt etwas „Gerichtstaugliches“ zu Papier zu bringen, drastisch gesunken ist.
Eine Studie der Universität Southampton hat 2025 mit 288 Teilnehmern etwas Bemerkenswertes gezeigt. Wenn Laien nicht wissen, ob eine Rechtsberatung von einem Anwalt oder von einem Sprachmodell stammt, folgen sie eher dem Rat der Maschine. Und selbst wenn man ihnen die Herkunft mitteilt, bleiben sie bereit, der KI zu vertrauen.
OpenAI hat seit Oktober 2025 in seinen Nutzungsbedingungen stehen, dass ChatGPT nicht für personalisierte Rechtsberatung verwendet werden dürfe. Von der Nutzung in Gerichtsverfahren wird diese Formulierung niemanden abhalten.
Die Halluzination vor Gericht
Das Problem sind nicht die Sprachfähigkeiten der Modelle. Das Problem ist ihre Wahrheitsbindung. Sprachmodelle halluzinieren — sie erfinden Urteile, Aktenzeichen, Paragraphen und Kommentarstellen, die nicht existieren, mit einem Tonfall, der jedem Laien glaubwürdig erscheint.
Juristen erkennen das beim zweiten Hinsehen. Laien nie. Und Gerichte, die jeden Schriftsatz prüfen müssen, ob die zitierten Fundstellen echt sind, bevor sie rechtliches Gehör gewähren können, werden zusätzlich belastet.
§ 139 ZPO: das gefährdete Scharnier
Der Paragraph, auf den es in dieser neuen Konstellation ankommt, steht seit 1877 in der Zivilprozessordnung. § 139 ZPO regelt die materielle Prozessleitung des Gerichts. Er ist eine der wichtigsten Vorschriften des deutschen Zivilprozesses, weil er das Verhältnis zwischen Parteiautonomie und richterlicher Fürsorge austariert.
Was § 139 ZPO verlangt
Nach § 139 Abs. 1 ZPO hat das Gericht das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien zu erörtern und darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt und unklare Angaben ergänzt werden.
Nach § 139 Abs. 2 ZPO muss das Gericht auf Gesichtspunkte hinweisen, die eine Partei erkennbar übersehen hat, bevor es seine Entscheidung darauf stützt.
Nach § 139 Abs. 4 ZPO sind diese Hinweise grundsätzlich so frühzeitig zu erteilen, dass die Partei ihre Prozessführung daran ausrichten kann.
Der Bundesgerichtshof hat diese Pflicht in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert. Wer sie verletzt, verletzt zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz — mit der Folge, dass ein Berufungsgrund oder eine Anhörungsrüge besteht.
Was geschieht, wenn die Last wächst
Die Hinweispflicht gilt auch gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien. Aber sie ist besonders ausgeprägt gegenüber Laien, die die rechtliche Dimension ihres Sachvortrags naturgemäß weniger überblicken.
Eine Richterin, die vor einem Schriftsatz sitzt, den eine KI für einen Laien formuliert hat, steht vor einer besonderen Aufgabe. Der Text sieht professionell aus, enthält aber möglicherweise erfundene Zitate, unstimmige Paragraphenverweise und unpassende Rechtsgrundlagen. Ihre Pflicht ist, das zu erkennen und die Partei darauf hinzuweisen, ohne zugleich Partei für sie zu ergreifen.
Das war schon bei handgeschriebenen Klageschriften eine Gratwanderung. Mit KI-generierten Schriftsätzen, die länger, sprachgewaltiger und formalistisch korrekter wirken, wird es zu einer Belastungsprobe.
Die Akteure und ihre jeweiligen Rechnungen
Eine einzige Reform verändert die Kosten-Nutzen-Rechnung für sechs Gruppen — nicht für alle in die gleiche Richtung. Eine systematische Inventur.
Privatpersonen
Der klassische Gewinner der Reform — auf den ersten Blick. Wer einen Handwerkerstreit über 7.500 Euro hat, muss künftig keinen Anwalt mehr beauftragen.
Gerichte und Richter
Die Amtsgerichte werden mehr Verfahren erhalten. Nach Schätzungen des Deutschen Richterbundes wird der Zuwachs spürbar ausfallen — ohne dass die Länder bisher verbindlich zugesagt hätten, die Personalausstattung entsprechend anzuheben.
Staatsanwaltschaften
Auf den ersten Blick nicht betroffen, weil die Reform zivilrechtlich ist. Auf den zweiten Blick doch. Je schlechter die Bürgerinnen und Bürger ihren Zivilrechtsstreit führen, desto eher münden Konflikte in Strafanzeigen — Betrug, Unterschlagung, Nötigung.
Verwaltungsbehörden
Zivilprozesse und Verwaltungshandeln hängen enger zusammen, als es scheint. Nachbarrechtsstreitigkeiten gehen jetzt streitwertunabhängig zum Amtsgericht — aber die Bauordnungsämter, Ordnungsämter und Bauaufsichtsbehörden bleiben Auskunftsstelle für dieselben Bürger.
Rechtsschutzversicherer
Die Gegenspieler der Reform — wirtschaftlich. 60 Prozent der deutschen Haushalte haben eine Rechtsschutzversicherung. 27,3 Millionen Verträge, 4,8 Millionen Rechtsschutzfälle pro Jahr, 3,8 Milliarden Euro Leistungen. Rund 80 Prozent davon sind Anwaltshonorare.
Rechtsanwälte
Die lauteste Gruppe in der Gesetzesanhörung — mit gutem Grund. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat vor einer Schwächung des Rechtsschutzes gewarnt. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hatte gefordert, die Streitwertgrenze zwar anzuheben, aber § 78 ZPO bei 5.000 Euro zu belassen. Der Gesetzgeber ist dem nicht gefolgt.
Die Gegenseite ernst genommen
Die Verteidigung der Reform hat Argumente, die man nicht wegschieben sollte.
Erstens: Die Inflation seit 1993 ist real. Wer die Kaufkraftparität heute mit einer Streitwertgrenze aus dem Jahr der deutschen Wiedervereinigung vergleicht, findet eine Ungleichbehandlung, die rechtsstaatlich nicht zu begründen ist. Die Anpassung war überfällig.
Zweitens: Der Zugang zur Justiz ist ein Grundrecht, abgeleitet aus Art. 19 Abs. 4 und aus dem Rechtsstaatsprinzip. Wer ihn durch Anwaltspflicht bei 5.000 Euro blockiert, zwingt Bürger, auf Rechtsschutz zu verzichten, weil Anwaltskosten den Streitwert auffressen. Das ist kein theoretisches Problem — es ist gelebte Realität in mehreren Millionen ungeklärter Bagatellfälle.
Drittens: Das Amtsgericht ist nicht das Bundesgericht. Die Verfahren dort sind strukturell einfacher, die Richterinnen und Richter kennen typische Laienanliegen. Die These, der Laie sei am Amtsgericht hoffnungslos verloren, trifft die Realität nicht in vollem Umfang.
Viertens: KI ist nicht nur Bedrohung. Wer den Bot verantwortungsvoll nutzt und seine Ausgaben kritisch prüft, kann Sachverhalte strukturieren, Fristen verstehen, Rechtsgrundlagen erkunden. Das Werkzeug an sich ist neutral — entscheidend ist die Nutzungskompetenz.
Der verbleibende Einwand
Jedes dieser Argumente ist berechtigt. Sie entkräften aber die Kernkritik nicht, sondern verschärfen sie. Denn die Reform ist nicht im luftleeren Raum gemacht worden. Sie trifft auf eine Justiz, die sich selbst attestiert, bei der Digitalisierung zehn bis fünfzehn Jahre im Rückstand zu sein.
Wenn in einem solchen Moment mehr Verfahren, mehr Laien und mehr KI-Schriftsätze zusammenkommen, ohne dass die Länder die Personalausstattung erhöhen, ist die Frage nicht, ob die Fürsorgepflicht aus § 139 ZPO belastet wird. Die Frage ist, wie lange sie dieser Belastung standhält, bevor ihre Qualität leidet.
Sechs Ansätze, mit denen sich die Risiken eingrenzen lassen
Drei Ansätze für den politischen Raum, drei für den einzelnen Bürger und seine Anwältin. Nichts Exotisches — nur das, was jetzt greifen müsste.
Häufige Fragen



