Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die sieben Klagen gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen. Die Kläger hatten die Unausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerügt. Das Gericht sah sie nicht bewiesen — und weigerte sich zugleich, den Beweismaßstab des Bundesverwaltungsgerichts anzuwenden. Eine juristisch saubere Entscheidung. Ein politisches Ausweichmanöver.
Der vermessene Auftrag
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die sieben Klagen gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen. Die Kläger hatten die Unausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerügt. Das Gericht sah sie nicht bewiesen — und weigerte sich zugleich, den Beweismaßstab des Bundesverwaltungsgerichts anzuwenden. Eine juristisch saubere Entscheidung. Ein politisches Ausweichmanöver.
Der Zweite Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat am 14. und 15. April 2026 in Mannheim sieben Berufungen zurückgewiesen.
Die Kläger waren Bürger, die den Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro pro Monat verweigert hatten. Ihre Begründung, vorgetragen unter anderem von Rechtsanwalt Harald von Herget: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk berichte einseitig. Linke Positionen würden bevorzugt, die AfD als größte Oppositionskraft nicht angemessen abgebildet, Corona-Politik, Ukraine-Krieg und die Trump-Präsidentschaft seien durchgängig in einem bestimmten Farbton erzählt worden.
Der Vorsitzende Richter Martin Morlock wies die Klagen mit knapper Begründung ab. Das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei vielfältig. Information, Bildung, Kultur, Unterhaltung, Sport — in voller Breite. Evidente und regelmäßige Defizite: nicht feststellbar.
Man könnte die Sache damit für erledigt halten. Man sollte es nicht.
Was das Urteil sagt — und was es nicht sagt
Das Urteil ist in seinem Ergebnis rechtsstaatlich unauffällig. Es wendet den vom Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten entwickelten Maßstab an. Der Rundfunkbeitrag als Abgabe ist verfassungskonform — das hat das BVerfG 2018 (1 BvR 1675/16) und erneut 2021 (1 BvR 2756/20) festgestellt. Für einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip müsste das Gesamtprogramm „über einen längeren Zeitraum“ und in „evidenter und regelmäßiger“ Weise unausgewogen sein. Diese Hürde haben die Kläger nicht erreicht.
Juristisch sauber. Politisch bemerkenswert ist aber etwas anderes.
Der Maßstab, den niemand anlegt
Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Oktober 2025 (6 C 5.24) die Tür für substantielle Prüfungen geöffnet. Der Beitragszahler müsse ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Sachverständigengutachten vorlegen, das die Unausgewogenheit belegt. Eine hohe Hürde, sicher. Aber eine definierte.
Der VGH Mannheim ist diesem Erfordernis nach eigenen Worten „nicht gefolgt“. Von Beitragszahlern könne nicht verlangt werden, ein so aufwendiges und teures Gutachten beizubringen. Der Rechtsschutz dürfe nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers abhängen.
Das ist, für sich genommen, ein rechtsstaatlich vernünftiger Gedanke. Das Problem: Der Senat hat keinen Ersatzmaßstab entwickelt. Er hat stattdessen die Prüfung selbst beiseite geschoben — und auf den Gesetzgeber verwiesen, der „regelmäßig zu prüfen“ habe, ob der Rundfunk seinen Vielfaltsauftrag erfüllt.
Der Anwalt der Kläger hat das nüchtern formuliert: Ein „Unwillen des VGH, Rechtskontrolle auszuüben“. Der Satz trifft den Kern. Die Gerichte schieben zurück an den Gesetzgeber, was zu ihrer eigenen Rolle gehört. Der Gesetzgeber wiederum sind 16 Landesparlamente plus Bundestag — also politisch genau jene Instanzen, die den Rundfunkstaatsvertrag ausgehandelt haben und ihn nicht ernsthaft reformieren.
Ergebnis: Der Beitragszahler bleibt mit seiner Kritik im Prüfungsloch zwischen Judikative und Legislative. Niemand fühlt sich zuständig, und das, was als staatsferne Kontrolle vorgesehen war, findet nicht statt.
Die Befundlage jenseits des Gerichts
Zurück zur Sache. Ist die Kritik der Kläger substantiiert? Man muss die AfD-gefärbten Teile ihrer Argumentation — Islam-Hofierung, „Sex und Crime“, christliche Grundwerte — abschichten, um an die tragfähigen Punkte zu kommen. Die gibt es.
Der Apparat
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland besteht aus neun Landesrundfunkanstalten (ARD), dem ZDF mit Sitz in Mainz, dem Deutschlandradio mit drei Programmen sowie der Deutschen Welle als Auslandssender. Hinzu kommen gemeinsame Töchter wie arte oder 3sat.
Die Grundgehälter der Intendantinnen und Intendanten reichen laut Transparenzberichten von rund 220.000 Euro (RBB-Intendantin Ulrike Demmer, nach der Absenkung durch den neuen Staatsvertrag) bis zu 413.000 Euro (WDR-Intendant Tom Buhrow, ausscheidend Ende 2024). Dazu kommen Direktorenbezüge von 180.000 bis 240.000 Euro, Bonuszahlungen, Dienstwagen, Altersversorgungsansprüche.
Über 8 Prozent der jährlichen Beitragseinnahmen fließen laut KEF-Berichten in die betriebliche Altersvorsorge. Zwischen 2021 und 2024 waren das nach Angaben der Kommission mehr als 2,6 Milliarden Euro — für eine Institution, die zugleich jährlich über höhere Beiträge verhandelt.
Der Schlesinger-Schatten
Die Affäre um die ehemalige RBB-Intendantin Patricia Schlesinger 2022 war kein Einzelfall. Sie war die Vergrößerung eines Problems, das in jeder der Anstalten strukturell angelegt ist: Die Kontrollgremien — Rundfunkräte, Verwaltungsräte — werden in wesentlichen Teilen nach politischen Proporzen besetzt, nicht nach publizistischer Kompetenz.
Die Länder Berlin und Brandenburg haben als Reaktion auf Schlesinger im neuen RBB-Staatsvertrag erstmals eine gesetzliche Deckelung der Intendantenvergütung eingeführt. Das Saarland zog 2023 nach: nicht mehr als 180.000 Euro jährliches Grundgehalt — das ist das Niveau eines Bundesrichters. Der Rest der ARD ist diesem Schritt bislang nicht gefolgt.
Die KEF hat in ihrem vorläufigen Bericht für die Beitragsperiode ab 2025 erstmals auch das mittlere Management adressiert. Dessen Gesamtkostenvolumen ist deutlich höher als das der Intendantenetage. Ein „gemeinsamer Rahmen für die Vergütung von Führungskräften“ mit Orientierung am öffentlichen Sektor ist seit 2024 gefordert — noch nicht implementiert.
Die politische Struktur der Rundfunkräte
Der Rundfunkrat jeder Anstalt ist das zentrale Kontrollorgan. Er entscheidet über Programmrichtlinien, wählt die Intendanten, genehmigt Wirtschaftspläne. Seine Zusammensetzung ist in den Rundfunkgesetzen der Länder geregelt — und zeigt überall das gleiche Muster. Politikbenannte Mitglieder (Ministerpräsidenten, Landtag, Fraktionen) plus Vertreter „gesellschaftlich relevanter Gruppen“ (Kirchen, Gewerkschaften, Wirtschaftsverbände, teilweise Umwelt- und Sozialverbände).
Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 im ZDF-Urteil (1 BvF 1/11) den „staatlichen und staatsnahen“ Anteil in den Rundfunkgremien auf höchstens ein Drittel begrenzt. In der Praxis ist der politische Einfluss dennoch substantiell. Personalentscheidungen in der Leitungsebene werden in informellen Vorbesprechungen getroffen, die formell nicht aktenkundig sind, politisch aber prägend.
Das ist kein Nachweis von Parteilichkeit in der Redaktion — es ist aber eine strukturelle Einladung für wahrgenommene Parteilichkeit beim Publikum. Die Wahrnehmung ist selbst ein legitimationsrelevanter Tatbestand.
Das Zeitalter der Alternativen
Man muss den Bürgerinnen und Bürgern zugestehen, dass sie heute anders fernsehen als 1984. Die ARD/ZDF-Medienstudie 2025 liefert dazu präzise Zahlen, und sie sind nicht so harmlos, wie die öffentlich-rechtlichen Pressestellen sie gerne verkaufen.
Was die eigene Studie sagt
Die Studie bestätigt den Befund, dass die ARD- und ZDF-Mediatheken — gemessen über alle Altersgruppen hinweg — mit einer Reichweite von über 60 Prozent vor Netflix und Amazon Prime Video liegen. Das ist zunächst ein Erfolgsnachweis.
Der Befund gilt aber nur im Durchschnitt. Bei der regelmäßigen, also mindestens wöchentlichen Nutzung führt Netflix, gefolgt von Amazon. Und die Altersverteilung ist entscheidend: Die ab 70-Jährigen sind die einzige Altersgruppe, in der die öffentlich-rechtlichen Mediatheken YouTube überholen. Bei den unter 30-Jährigen entfällt nur noch ein Viertel der Videonutzungszeit auf lineares Fernsehen.
Anders formuliert: Der ÖRR behauptet sich. Aber die Kohorte, die ihn verstanden wissen will, schrumpft demografisch. Die Kohorte, die ihn finanziert — alle Haushalte — ist unverändert groß.
Das Generationenparadox
Die 14- bis 29-Jährigen nutzen zu 78 Prozent wöchentlich YouTube. Sie zahlen aber — über ihre Eltern, später selbst — die 8,5 Milliarden Euro für ein System, dessen Angebote sie in weiten Teilen nicht ansteuern. Das ist kein moralischer Vorwurf an die Älteren, die das lineare Angebot schätzen. Es ist eine Beobachtung, die die Legitimation des Pauschalbeitrags berührt.
Ein System, das 18,36 Euro pro Monat von jedem Haushalt verlangt, muss in allen Altersgruppen als angemessen empfunden werden. Wenn eine Generation sich zunehmend fragt, wofür sie zahlt, ist das ein Warnsignal — unabhängig davon, ob das Bundesverfassungsgericht den Beitrag weiterhin für verfassungskonform hält.
Die Gegenseite ernst genommen
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat Verteidiger — und die sollte man an ihren besten Argumenten messen, nicht an den schwächsten.
Erstens: Die Demokratiefunktion. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rundfunkrechtsprechung seit dem ersten Rundfunkurteil 1961 (BVerfGE 12, 205) bis heute betont, dass freie Meinungsbildung in einer Mediengesellschaft nicht allein dem Markt überlassen werden kann. Kommerzielle Anbieter folgen der Marktlogik. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat den Verfassungsauftrag, auch dann qualitätsvolle Information bereitzustellen, wenn sie sich nicht rechnet. Kulturprogramme, investigative Recherche, Nachrichten jenseits der Boulevard-Relevanz — das sind keine Luxusposten.
Zweitens: Die Medienlandschaft ist konzentriert. Springer, Bertelsmann, Funke, Madsack — wenige Konzerne dominieren den privaten Pressemarkt. Ein zusätzlicher öffentlich-rechtlicher Akteur, dessen Finanzierung nicht von Werbekunden abhängt, ist demokratietheoretisch ein Korrektiv.
Drittens: Die Desinformationsfrage. In Zeiten von TikTok-Empörungsreflexen und KI-generierten Fake-News ist redaktionell geprüfte Information ein öffentliches Gut. Dass Tagesschau und heute-Nachrichten nach journalistischen Standards arbeiten und nicht nach Klickraten, ist kein Nachteil des Systems — es ist sein Existenzgrund.
Viertens: Die föderale Vielfalt. ARD-Anstalten spiegeln regionale Identitäten. SWR ist nicht NDR ist nicht BR. Wer sie zusammenlegt, spart Struktur, zerstört aber regionale Nachrichtenproduktion, die private Konzerne nie wieder aufbauen würden.
Jedes dieser Argumente ist tragfähig. Sie entkräften die Reformforderung aber nicht — sie präzisieren sie. Die Frage ist nicht, ob der ÖRR abgeschafft gehört. Die Frage ist, warum er in seiner gegenwärtigen Größe und Struktur nicht kritisierbar sein soll, wenn jede andere öffentliche Einrichtung dieser Größenordnung unter Reformdruck steht.
Sechs Akteure, sechs Rechnungen
Jede Reform des Rundfunkbeitrags wäre eine Reform mit Gewinnern und Verlierern. Eine nüchterne Inventur — wer hat welches Interesse?
Beitragszahler
Jeder Haushalt zahlt 18,36 Euro pro Monat, unabhängig davon, ob er den ÖRR nutzt oder nicht. 45,5 Millionen beitragspflichtige Haushalte tragen das System.
Die Rundfunkanstalten
Neun ARD-Landesanstalten, ZDF, Deutschlandradio, Deutsche Welle. Rund 30.000 feste Mitarbeiter, zehntausende freie. Jede Anstalt mit eigener Verwaltung, eigener Personalabteilung, eigenem Fuhrpark.
Die Länder und die Politik
Die Länder schließen den Medienstaatsvertrag. Ihre Regierungen entsenden Mitglieder in die Rundfunkräte. Die Ministerpräsidenten verhandeln alle paar Jahre die Beitragshöhe.
Private Medien
Verlage, private Sender, Streamingdienste. Sie konkurrieren mit einem Wettbewerber, dessen Finanzierung nicht von Werbeerlösen abhängt.
Verwaltungsgerichte und BVerfG
Sie entscheiden über Einzelklagen, entwickeln Maßstäbe, stehen aber zwischen Gesetzgebungskompetenz und Detailkontrolle.
Journalisten und Redaktionen
Die Belegschaft, die das Programm macht. Freie wie feste. Sie tragen den Auftrag operativ — und stehen zwischen Redaktionsleitung und Öffentlichkeit.
Ist die Struktur noch zeitgemäß?
Die ehrliche Antwort lautet: teilweise ja, teilweise nein. Und das ist genau die Antwort, die das System selbst nicht gibt — weder die Intendanten noch die Politik noch die Gerichte.
Was funktioniert
Die inhaltliche Qualität der ARD-„Tagesschau“, der „heute“-Sendungen und der Deutschlandfunk-Formate liegt international auf Spitzenniveau. Investigative Recherchen wie bei „Panorama“, „Monitor“ oder „Report Mainz“ erreichen regelmäßig Qualitätsjournalismus, den private Anbieter nicht mehr finanzieren. Die Mediathek-Reichweite nimmt zu. Das sind keine Petitessen.
Was nicht mehr funktioniert
Die Verdoppelung und Verdreifachung von Strukturen — neun Rechtsabteilungen, neun Programmdirektionen, neun Fuhrparks, neun Bauamtvorbildliche Standorte — ist ein Erbe der föderalen Nachkriegsordnung. Sie war in den 1950er Jahren sinnvoll. Sie ist es heute nicht mehr automatisch.
Der lineare Programmraum von Das Erste und ZDF konkurriert mit überlappenden Inhalten an Hauptabendzeiten. Sport, Tatort, Talkshows, Show-Formate — die Dopplung ist ein sichtbares Leistungsmerkmal der Binnenunfähigkeit zur Koordination.
Die Mediatheken von ARD und ZDF sind — bis heute — technisch getrennt. Die seit Jahren angekündigte gemeinsame Streaming-Plattform existiert nicht. Ein Nutzer, der denselben Inhalt sucht, muss zwischen zwei Apps wechseln. Bei Netflix gibt es eine App.
Was sich ändern muss
Das Wort „Verschlankung“ klingt nach Sparkommissar. In Wirklichkeit geht es um etwas anderes: um die Schärfung des Auftrags. Wenn ein Beitragszahler 18,36 Euro zahlt, darf er erwarten, dass er dafür Qualitätsjournalismus, Kultur, Bildung und Regionalberichterstattung bekommt — nicht neunfache Verwaltung.
Reformen, die das verändern könnten, liegen auf dem Tisch. Sie liegen dort, seit die Rundfunkbeitragsdebatte in Sachsen-Anhalt 2020 die Ministerpräsidenten zum ersten Mal ernsthaft ins Wanken gebracht hat.
Sechs Ansätze für eine überfällige Reform
Keine AfD-Abrissbirne. Keine bequeme Beitragserhöhung. Sechs präzise Hebel — technisch möglich, politisch anspruchsvoll, aber erforderlich.
Häufige Fragen
QUELLEN & PRIMÄRMATERIAL
VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14./15.04.2026, Az. 2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25 bis 2 S 2530/25 · Vorsitzender Richter Martin Morlock (2. Senat) · BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24 · BVerfG, Beschluss vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a. (Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß) · BVerfG, Urteil vom 20.07.2021, 1 BvR 2756/20 u.a. (Sachsen-Anhalt-Blockade) · BVerfG, Urteil vom 25.03.2014, 1 BvF 1/11 (ZDF-Staatsferne) · Erstes Rundfunkurteil, BVerfGE 12, 205 (1961) · Medienstaatsvertrag der Länder 2020 i.d.F. von 2024 · Rundfunkbeitragsstaatsvertrag · KEF, vorläufiger Bericht für die Beitragsperiode ab 2025 · ARD-Transparenzberichte zu Intendanten-Vergütungen 2024 · ARD/ZDF-Medienstudie 2025 (Veröffentlichung Media Perspektiven) · RBB-Staatsvertrag Berlin/Brandenburg 2023 (Gehaltsdeckelung) · Saarländisches Mediengesetz 2023 (§ 180.000 € Obergrenze) · LTO-Berichte zur Verhandlung vor dem VGH BW, 14./15.04.2026



