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Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die sieben Klagen gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen. Die Kläger hatten die Unausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerügt. Das Gericht sah sie nicht bewiesen — und weigerte sich zugleich, den Beweismaßstab des Bundesverwaltungsgerichts anzuwenden. Eine juristisch saubere Entscheidung. Ein politisches Ausweichmanöver.

Der vermessene Auftrag — iambwkasper.de
Mein Blick · Kolumne zu Politik, Staat und Gesellschaft

Der vermessene Auftrag

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die sieben Klagen gegen den Rundfunkbeitrag abgewiesen. Die Kläger hatten die Unausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerügt. Das Gericht sah sie nicht bewiesen — und weigerte sich zugleich, den Beweismaßstab des Bundesverwaltungsgerichts anzuwenden. Eine juristisch saubere Entscheidung. Ein politisches Ausweichmanöver.

Björn W. Kasper 21. April 2026 14 Min. Lesezeit
VIELFALT behauptet AUSGEWOGENHEIT nicht gemessen 8,5 MRD € pro Jahr Rundfunkbeitrag 18,36 € / Haushalt 9 + 1 + 1 Landesrundfunk- anstalten · ZDF · Deutschlandradio Medienstaatsvertrag 7 KLAGEN · 7 ABWEISUNGEN VGH BADEN-WÜRTTEMBERG · 14./15.04.2026 AZ. 2 S 2523/25 u.a. BVerwG 6 C 5.24 · BVerfG 1 BvR 1675/16 · Medienstaatsvertrag 2020 KEF-Berichte · ARD/ZDF-Medienstudie 2025
Abb. 1 — Die Waage, die nicht zum Wiegen kam. Das Mannheimer Urteil vom April 2026.

Der Zweite Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat am 14. und 15. April 2026 in Mannheim sieben Berufungen zurückgewiesen.

Die Kläger waren Bürger, die den Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro pro Monat verweigert hatten. Ihre Begründung, vorgetragen unter anderem von Rechtsanwalt Harald von Herget: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk berichte einseitig. Linke Positionen würden bevorzugt, die AfD als größte Oppositionskraft nicht angemessen abgebildet, Corona-Politik, Ukraine-Krieg und die Trump-Präsidentschaft seien durchgängig in einem bestimmten Farbton erzählt worden.

Der Vorsitzende Richter Martin Morlock wies die Klagen mit knapper Begründung ab. Das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei vielfältig. Information, Bildung, Kultur, Unterhaltung, Sport — in voller Breite. Evidente und regelmäßige Defizite: nicht feststellbar.

Man könnte die Sache damit für erledigt halten. Man sollte es nicht.

Was das Urteil sagt — und was es nicht sagt

Das Urteil ist in seinem Ergebnis rechtsstaatlich unauffällig. Es wendet den vom Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten entwickelten Maßstab an. Der Rundfunkbeitrag als Abgabe ist verfassungskonform — das hat das BVerfG 2018 (1 BvR 1675/16) und erneut 2021 (1 BvR 2756/20) festgestellt. Für einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip müsste das Gesamtprogramm „über einen längeren Zeitraum“ und in „evidenter und regelmäßiger“ Weise unausgewogen sein. Diese Hürde haben die Kläger nicht erreicht.

Juristisch sauber. Politisch bemerkenswert ist aber etwas anderes.

Der Maßstab, den niemand anlegt

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Oktober 2025 (6 C 5.24) die Tür für substantielle Prüfungen geöffnet. Der Beitragszahler müsse ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Sachverständigengutachten vorlegen, das die Unausgewogenheit belegt. Eine hohe Hürde, sicher. Aber eine definierte.

Der VGH Mannheim ist diesem Erfordernis nach eigenen Worten „nicht gefolgt“. Von Beitragszahlern könne nicht verlangt werden, ein so aufwendiges und teures Gutachten beizubringen. Der Rechtsschutz dürfe nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers abhängen.

Das ist, für sich genommen, ein rechtsstaatlich vernünftiger Gedanke. Das Problem: Der Senat hat keinen Ersatzmaßstab entwickelt. Er hat stattdessen die Prüfung selbst beiseite geschoben — und auf den Gesetzgeber verwiesen, der „regelmäßig zu prüfen“ habe, ob der Rundfunk seinen Vielfaltsauftrag erfüllt.

Der Anwalt der Kläger hat das nüchtern formuliert: Ein „Unwillen des VGH, Rechtskontrolle auszuüben“. Der Satz trifft den Kern. Die Gerichte schieben zurück an den Gesetzgeber, was zu ihrer eigenen Rolle gehört. Der Gesetzgeber wiederum sind 16 Landesparlamente plus Bundestag — also politisch genau jene Instanzen, die den Rundfunkstaatsvertrag ausgehandelt haben und ihn nicht ernsthaft reformieren.

Ergebnis: Der Beitragszahler bleibt mit seiner Kritik im Prüfungsloch zwischen Judikative und Legislative. Niemand fühlt sich zuständig, und das, was als staatsferne Kontrolle vorgesehen war, findet nicht statt.

Die Befundlage jenseits des Gerichts

Zurück zur Sache. Ist die Kritik der Kläger substantiiert? Man muss die AfD-gefärbten Teile ihrer Argumentation — Islam-Hofierung, „Sex und Crime“, christliche Grundwerte — abschichten, um an die tragfähigen Punkte zu kommen. Die gibt es.

Die Zahlen · Quelle: VGH BW 14./15.04.2026 · KEF · ARD-Transparenzbericht 2024
18,36 €
monatlicher Rundfunkbeitrag pro Haushalt, unabhängig von der Nutzung
8,5 Mrd
Euro Einnahmen des öffentlich-rechtlichen Systems pro Jahr
413.000
Euro jährliches Grundgehalt des bisherigen WDR-Intendanten Buhrow — Spitzenwert

Der Apparat

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland besteht aus neun Landesrundfunkanstalten (ARD), dem ZDF mit Sitz in Mainz, dem Deutschlandradio mit drei Programmen sowie der Deutschen Welle als Auslandssender. Hinzu kommen gemeinsame Töchter wie arte oder 3sat.

Die Grundgehälter der Intendantinnen und Intendanten reichen laut Transparenzberichten von rund 220.000 Euro (RBB-Intendantin Ulrike Demmer, nach der Absenkung durch den neuen Staatsvertrag) bis zu 413.000 Euro (WDR-Intendant Tom Buhrow, ausscheidend Ende 2024). Dazu kommen Direktorenbezüge von 180.000 bis 240.000 Euro, Bonuszahlungen, Dienstwagen, Altersversorgungsansprüche.

Über 8 Prozent der jährlichen Beitragseinnahmen fließen laut KEF-Berichten in die betriebliche Altersvorsorge. Zwischen 2021 und 2024 waren das nach Angaben der Kommission mehr als 2,6 Milliarden Euro — für eine Institution, die zugleich jährlich über höhere Beiträge verhandelt.

Der Schlesinger-Schatten

Die Affäre um die ehemalige RBB-Intendantin Patricia Schlesinger 2022 war kein Einzelfall. Sie war die Vergrößerung eines Problems, das in jeder der Anstalten strukturell angelegt ist: Die Kontrollgremien — Rundfunkräte, Verwaltungsräte — werden in wesentlichen Teilen nach politischen Proporzen besetzt, nicht nach publizistischer Kompetenz.

Die Länder Berlin und Brandenburg haben als Reaktion auf Schlesinger im neuen RBB-Staatsvertrag erstmals eine gesetzliche Deckelung der Intendantenvergütung eingeführt. Das Saarland zog 2023 nach: nicht mehr als 180.000 Euro jährliches Grundgehalt — das ist das Niveau eines Bundesrichters. Der Rest der ARD ist diesem Schritt bislang nicht gefolgt.

Die KEF hat in ihrem vorläufigen Bericht für die Beitragsperiode ab 2025 erstmals auch das mittlere Management adressiert. Dessen Gesamtkostenvolumen ist deutlich höher als das der Intendantenetage. Ein „gemeinsamer Rahmen für die Vergütung von Führungskräften“ mit Orientierung am öffentlichen Sektor ist seit 2024 gefordert — noch nicht implementiert.

Die politische Struktur der Rundfunkräte

Der Rundfunkrat jeder Anstalt ist das zentrale Kontrollorgan. Er entscheidet über Programmrichtlinien, wählt die Intendanten, genehmigt Wirtschaftspläne. Seine Zusammensetzung ist in den Rundfunkgesetzen der Länder geregelt — und zeigt überall das gleiche Muster. Politikbenannte Mitglieder (Ministerpräsidenten, Landtag, Fraktionen) plus Vertreter „gesellschaftlich relevanter Gruppen“ (Kirchen, Gewerkschaften, Wirtschaftsverbände, teilweise Umwelt- und Sozialverbände).

Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 im ZDF-Urteil (1 BvF 1/11) den „staatlichen und staatsnahen“ Anteil in den Rundfunkgremien auf höchstens ein Drittel begrenzt. In der Praxis ist der politische Einfluss dennoch substantiell. Personalentscheidungen in der Leitungsebene werden in informellen Vorbesprechungen getroffen, die formell nicht aktenkundig sind, politisch aber prägend.

Das ist kein Nachweis von Parteilichkeit in der Redaktion — es ist aber eine strukturelle Einladung für wahrgenommene Parteilichkeit beim Publikum. Die Wahrnehmung ist selbst ein legitimationsrelevanter Tatbestand.

Der Rundfunkbeitrag ist juristisch verfassungskonform. Die Struktur, die er finanziert, ist es politisch nicht mehr. Neun Landesrundfunkanstalten, ein ZDF, ein Deutschlandradio — ein Apparat aus dem Jahr 1949, finanziert mit Haushaltspauschale, kontrolliert von parteibenannten Räten, betrieben in einer Medienlandschaft, in der junge Menschen 75 Prozent ihrer Videozeit nicht mehr linear verbringen. Das System ist nicht illegitim. Es ist altersreif.

Das Zeitalter der Alternativen

Man muss den Bürgerinnen und Bürgern zugestehen, dass sie heute anders fernsehen als 1984. Die ARD/ZDF-Medienstudie 2025 liefert dazu präzise Zahlen, und sie sind nicht so harmlos, wie die öffentlich-rechtlichen Pressestellen sie gerne verkaufen.

Was die eigene Studie sagt

Die Studie bestätigt den Befund, dass die ARD- und ZDF-Mediatheken — gemessen über alle Altersgruppen hinweg — mit einer Reichweite von über 60 Prozent vor Netflix und Amazon Prime Video liegen. Das ist zunächst ein Erfolgsnachweis.

Der Befund gilt aber nur im Durchschnitt. Bei der regelmäßigen, also mindestens wöchentlichen Nutzung führt Netflix, gefolgt von Amazon. Und die Altersverteilung ist entscheidend: Die ab 70-Jährigen sind die einzige Altersgruppe, in der die öffentlich-rechtlichen Mediatheken YouTube überholen. Bei den unter 30-Jährigen entfällt nur noch ein Viertel der Videonutzungszeit auf lineares Fernsehen.

Anders formuliert: Der ÖRR behauptet sich. Aber die Kohorte, die ihn verstanden wissen will, schrumpft demografisch. Die Kohorte, die ihn finanziert — alle Haushalte — ist unverändert groß.

Das Generationenparadox

Die 14- bis 29-Jährigen nutzen zu 78 Prozent wöchentlich YouTube. Sie zahlen aber — über ihre Eltern, später selbst — die 8,5 Milliarden Euro für ein System, dessen Angebote sie in weiten Teilen nicht ansteuern. Das ist kein moralischer Vorwurf an die Älteren, die das lineare Angebot schätzen. Es ist eine Beobachtung, die die Legitimation des Pauschalbeitrags berührt.

Ein System, das 18,36 Euro pro Monat von jedem Haushalt verlangt, muss in allen Altersgruppen als angemessen empfunden werden. Wenn eine Generation sich zunehmend fragt, wofür sie zahlt, ist das ein Warnsignal — unabhängig davon, ob das Bundesverfassungsgericht den Beitrag weiterhin für verfassungskonform hält.

Die Gegenseite ernst genommen

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat Verteidiger — und die sollte man an ihren besten Argumenten messen, nicht an den schwächsten.

Erstens: Die Demokratiefunktion. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rundfunkrechtsprechung seit dem ersten Rundfunkurteil 1961 (BVerfGE 12, 205) bis heute betont, dass freie Meinungsbildung in einer Mediengesellschaft nicht allein dem Markt überlassen werden kann. Kommerzielle Anbieter folgen der Marktlogik. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat den Verfassungsauftrag, auch dann qualitätsvolle Information bereitzustellen, wenn sie sich nicht rechnet. Kulturprogramme, investigative Recherche, Nachrichten jenseits der Boulevard-Relevanz — das sind keine Luxusposten.

Zweitens: Die Medienlandschaft ist konzentriert. Springer, Bertelsmann, Funke, Madsack — wenige Konzerne dominieren den privaten Pressemarkt. Ein zusätzlicher öffentlich-rechtlicher Akteur, dessen Finanzierung nicht von Werbekunden abhängt, ist demokratietheoretisch ein Korrektiv.

Drittens: Die Desinformationsfrage. In Zeiten von TikTok-Empörungsreflexen und KI-generierten Fake-News ist redaktionell geprüfte Information ein öffentliches Gut. Dass Tagesschau und heute-Nachrichten nach journalistischen Standards arbeiten und nicht nach Klickraten, ist kein Nachteil des Systems — es ist sein Existenzgrund.

Viertens: Die föderale Vielfalt. ARD-Anstalten spiegeln regionale Identitäten. SWR ist nicht NDR ist nicht BR. Wer sie zusammenlegt, spart Struktur, zerstört aber regionale Nachrichtenproduktion, die private Konzerne nie wieder aufbauen würden.

Jedes dieser Argumente ist tragfähig. Sie entkräften die Reformforderung aber nicht — sie präzisieren sie. Die Frage ist nicht, ob der ÖRR abgeschafft gehört. Die Frage ist, warum er in seiner gegenwärtigen Größe und Struktur nicht kritisierbar sein soll, wenn jede andere öffentliche Einrichtung dieser Größenordnung unter Reformdruck steht.

Sechs Akteure, sechs Rechnungen

Jede Reform des Rundfunkbeitrags wäre eine Reform mit Gewinnern und Verlierern. Eine nüchterne Inventur — wer hat welches Interesse?

1.

Beitragszahler

Jeder Haushalt zahlt 18,36 Euro pro Monat, unabhängig davon, ob er den ÖRR nutzt oder nicht. 45,5 Millionen beitragspflichtige Haushalte tragen das System.

Pro Solidarische Finanzierung, pro Haushalt überschaubare Last. Zugang zu qualitätsgesichertem Journalismus unabhängig vom Einkommen.
Contra Wer die Angebote kaum nutzt — vor allem Jüngere mit Streaming-Abos — zahlt vollen Beitrag. Die Opt-out-Möglichkeit ist rechtlich ausgeschlossen.
2.

Die Rundfunkanstalten

Neun ARD-Landesanstalten, ZDF, Deutschlandradio, Deutsche Welle. Rund 30.000 feste Mitarbeiter, zehntausende freie. Jede Anstalt mit eigener Verwaltung, eigener Personalabteilung, eigenem Fuhrpark.

Pro Strukturelle Stabilität, vielfältige regionale Verankerung, Beschäftigungssicherheit, hohe journalistische Standards.
Contra Parallele Strukturen, neunfache Verwaltung, überlappende Programmbereiche, geringe Effizienzgewinne durch technische Entwicklung.
3.

Die Länder und die Politik

Die Länder schließen den Medienstaatsvertrag. Ihre Regierungen entsenden Mitglieder in die Rundfunkräte. Die Ministerpräsidenten verhandeln alle paar Jahre die Beitragshöhe.

Pro Föderale Kontrollstruktur, demokratisch legitimierte Aufsicht, regionale Interessenberücksichtigung.
Contra Strukturreformen scheitern an 16 Landesvetomöglichkeiten. Parteipolitische Proporzbesetzung der Rundfunkräte. Absprachen zwischen Intendanten und Staatskanzleien.
4.

Private Medien

Verlage, private Sender, Streamingdienste. Sie konkurrieren mit einem Wettbewerber, dessen Finanzierung nicht von Werbeerlösen abhängt.

Pro Werberechtliche Beschränkungen für den ÖRR (keine Werbung nach 20 Uhr, keine Werbung online) schützen den privaten Markt.
Contra Öffentlich-rechtliche Online-Angebote (Mediatheken, Textangebote) konkurrieren direkt mit dem Pressewesen. Der „Tagesschau-App-Streit“ zwischen Verlegern und ARD ist strukturell ungeklärt.
5.

Verwaltungsgerichte und BVerfG

Sie entscheiden über Einzelklagen, entwickeln Maßstäbe, stehen aber zwischen Gesetzgebungskompetenz und Detailkontrolle.

Pro Rechtsschutz gegen individuelle Bescheide funktioniert. Die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit ist geklärt.
Contra Weder Verwaltungsgerichte noch BVerfG können einen Medienstaatsvertrag inhaltlich nachverhandeln. Wer reformwilliges Prüfen erwartet, trifft auf institutionelle Zurückhaltung — sichtbar im aktuellen VGH-Urteil.
6.

Journalisten und Redaktionen

Die Belegschaft, die das Programm macht. Freie wie feste. Sie tragen den Auftrag operativ — und stehen zwischen Redaktionsleitung und Öffentlichkeit.

Pro Programmautonomie, redaktionelle Unabhängigkeit, tarifliche Absicherung fester Beschäftigter.
Contra Freie Mitarbeiter oft mit prekären Honoraren. Strukturelle Kritik an Redaktionskultur (Binnenpluralismus vs. Leitlinie) bleibt intern ungelöst. Verantwortung wird nach oben delegiert, wo sie politisch neutralisiert wird.

Ist die Struktur noch zeitgemäß?

Die ehrliche Antwort lautet: teilweise ja, teilweise nein. Und das ist genau die Antwort, die das System selbst nicht gibt — weder die Intendanten noch die Politik noch die Gerichte.

Was funktioniert

Die inhaltliche Qualität der ARD-„Tagesschau“, der „heute“-Sendungen und der Deutschlandfunk-Formate liegt international auf Spitzenniveau. Investigative Recherchen wie bei „Panorama“, „Monitor“ oder „Report Mainz“ erreichen regelmäßig Qualitätsjournalismus, den private Anbieter nicht mehr finanzieren. Die Mediathek-Reichweite nimmt zu. Das sind keine Petitessen.

Was nicht mehr funktioniert

Die Verdoppelung und Verdreifachung von Strukturen — neun Rechtsabteilungen, neun Programmdirektionen, neun Fuhrparks, neun Bauamtvorbildliche Standorte — ist ein Erbe der föderalen Nachkriegsordnung. Sie war in den 1950er Jahren sinnvoll. Sie ist es heute nicht mehr automatisch.

Der lineare Programmraum von Das Erste und ZDF konkurriert mit überlappenden Inhalten an Hauptabendzeiten. Sport, Tatort, Talkshows, Show-Formate — die Dopplung ist ein sichtbares Leistungsmerkmal der Binnenunfähigkeit zur Koordination.

Die Mediatheken von ARD und ZDF sind — bis heute — technisch getrennt. Die seit Jahren angekündigte gemeinsame Streaming-Plattform existiert nicht. Ein Nutzer, der denselben Inhalt sucht, muss zwischen zwei Apps wechseln. Bei Netflix gibt es eine App.

Was sich ändern muss

Das Wort „Verschlankung“ klingt nach Sparkommissar. In Wirklichkeit geht es um etwas anderes: um die Schärfung des Auftrags. Wenn ein Beitragszahler 18,36 Euro zahlt, darf er erwarten, dass er dafür Qualitätsjournalismus, Kultur, Bildung und Regionalberichterstattung bekommt — nicht neunfache Verwaltung.

Reformen, die das verändern könnten, liegen auf dem Tisch. Sie liegen dort, seit die Rundfunkbeitragsdebatte in Sachsen-Anhalt 2020 die Ministerpräsidenten zum ersten Mal ernsthaft ins Wanken gebracht hat.

Sechs Ansätze für eine überfällige Reform

Keine AfD-Abrissbirne. Keine bequeme Beitragserhöhung. Sechs präzise Hebel — technisch möglich, politisch anspruchsvoll, aber erforderlich.

I.
Strukturreform der ARD: weniger Anstalten, mehr Programm. Neun Landesrundfunkanstalten sind aus der föderalen Nachkriegsordnung ableitbar, nicht aus der Programmnotwendigkeit. Radio Bremen, der Saarländische Rundfunk, der RBB — Anstalten mit kleineren Etats könnten in größere Verbundeinheiten integriert werden, ohne regionale Berichterstattung zu verlieren. Die Einsparungen aus Verwaltung, IT und Fuhrpark müssten verbindlich in Programm umgewidmet werden, nicht in Gehaltserhöhungen.
II.
Ein gemeinsames Streaming-Portal, wirklich. ARD-Mediathek und ZDF-Mediathek müssen in eine einzige technische Plattform zusammengeführt werden — mit gemeinsamer Suche, gemeinsamem Nutzerkonto, gemeinsamer Datenstruktur. Die seit 2019 angekündigte „Streaming-Allianz“ braucht ein Enddatum. Vorschlag: 1. Januar 2028.
III.
Gehaltsobergrenzen bundesweit. Was Berlin/Brandenburg für den RBB und das Saarland für den SR gesetzlich geregelt haben, gehört in den Medienstaatsvertrag für alle Anstalten. Orientierung: Bundesrichterbesoldung (Besoldungsgruppe R 10, rund 180.000 Euro) als Grundgehalt für Intendanten, bei Bonuszahlungen maximal plus 20 Prozent und transparent ausgewiesen. Das Argument „Wettbewerb um Fachkräfte“ verfängt in einem monopolistischen Markt nicht.
IV.
Rundfunkräte entparteien. Das Ein-Drittel-Limit für staatliche und staatsnahe Mitglieder aus dem BVerfG-ZDF-Urteil 2014 muss auf 20 Prozent gesenkt werden. Die Mehrheit der Sitze muss qualifikationsbasiert besetzt sein — nicht über Parteilisten, sondern über offene Ausschreibungsverfahren durch Medienverbände, Universitäten, Journalistenorganisationen.
V.
Beitrag koppeln, nicht erhöhen. Die KEF-Verfahren zur Beitragshöhe haben sich als politisch manipulierbar erwiesen — siehe die Sachsen-Anhalt-Blockade 2020. Ein Automatismus, der den Beitrag an einen objektiven Index koppelt (Verbraucherpreisindex abzüglich Digitalisierungsdividende) würde die Verhandlungen entpolitisieren. Parallel: harte Deckelung der Gesamtaufwendungen bei 8 Milliarden Euro, bis Effizienzreformen greifen.
VI.
Transparenz als Gesetz. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen nach dem Vorbild des Informationsfreiheitsgesetzes einer erweiterten Auskunftspflicht unterliegen — Gehaltsstrukturen aller Führungskräfte oberhalb eines Schwellenwerts, Dienstwagen-Regelungen, Honorarsätze für externe Produktionen, Reisebudgets. Wer Beitragsgelder verwendet, muss sie öffentlich rechenschaften.
Ein Rechtsstaat, der Legitimation verteidigen will, darf sich nicht an den schwächsten Angriffen messen, sondern muss die stärksten Fragen beantworten. Das Mannheimer Urteil hat das Gegenteil getan.
BK
Über den Autor Björn W. Kasper ist ausgebildeter Jurist und Publizist. Auf iambwkasper.de und im Podcast „Aus der Sicht eines Nachdenklichen“ kommentiert er Politik, Gesellschaft und Recht. Diese Kolumne ist eine persönliche Meinungsäußerung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Zum Mitlesen und Weiterdenken
Kann man den Rundfunkbeitrag einfach abschaffen?
Rechtlich nein — jedenfalls nicht ohne Weiteres. Der Rundfunkbeitrag ist im Medienstaatsvertrag der Länder geregelt und durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Gegenleistung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag abgesichert. Eine Abschaffung würde einen Systemwechsel bedeuten, der entweder Steuerfinanzierung oder die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Auftrags voraussetzen würde. Beides hat die bisherige Politik nicht für wünschenswert gehalten. Die Reformdebatte sollte deshalb nicht über Abschaffung geführt werden, sondern über Struktur, Höhe und Kontrollmechanismen.
Ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk nachweislich parteiisch?
Das ist die Frage, die der VGH Mannheim nicht beantwortet hat. Die Studienlage ist uneinheitlich. Verschiedene Untersuchungen — vom Reuters Institute Digital News Report bis zu der Otto-Brenner-Stiftung — zeigen, dass Vertrauen in die öffentlich-rechtlichen Medien insgesamt höher ist als in private Angebote, aber dass es signifikante Unterschiede zwischen politischen Lagern gibt. Menschen, die sich politisch rechts verorten, empfinden den ÖRR in größerer Zahl als unausgewogen. Das ist kein Beweis für Parteilichkeit, aber es ist ein Legitimationsproblem, das die Anstalten ernst nehmen müssen — durch strukturelle Öffnung der Redaktionen, nicht durch Ignorieren der Kritik.
Was ist die KEF und warum ist sie wichtig?
Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten ist das zentrale Kontrollgremium für die Beitragshöhe. Sie ermittelt alle zwei Jahre den Finanzbedarf von ARD, ZDF, Deutschlandradio und arte und berichtet den Landesregierungen. Auf Basis dieses Berichts schließen die Länder einen Beitragsstaatsvertrag, den jedes Landesparlament ratifizieren muss. Die KEF ist unabhängig, aber ihre Vorschläge sind politisch verhandelbar — was 2020 in Sachsen-Anhalt dazu führte, dass ein Bundesland die geplante Beitragserhöhung blockierte. Das BVerfG hat diese Blockade 2021 für verfassungswidrig erklärt (1 BvR 2756/20). Die KEF ist derzeit die wirksamste externe Kontrollinstanz — sie könnte aber noch mehr tun, wenn ihr Auftrag auf Strukturfragen ausgeweitet würde.
Nutzen jüngere Menschen den ÖRR noch?
Die Antwort ist differenziert. Nach der ARD/ZDF-Medienstudie 2025 liegen die öffentlich-rechtlichen Mediatheken insgesamt mit einer Reichweite von über 60 Prozent vor Netflix und Amazon. Bei den unter 30-Jährigen entfällt aber nur noch rund ein Viertel der Videonutzungszeit auf lineares Fernsehen. YouTube erreicht in dieser Altersgruppe 78 Prozent wöchentliche Nutzung. Die junge Generation konsumiert also weiter öffentlich-rechtliche Angebote — aber deutlich weniger linear, deutlich mehr über Kurzformate und Social Media. Die Reform muss an diesem Punkt ansetzen: Es geht nicht darum, junge Menschen zurück zum Fernseher zu holen, sondern Qualitätsjournalismus dort zu liefern, wo sie ihn konsumieren.
Was bedeutet der AfD-Bezug der Kläger für die Beurteilung ihrer Kritik?
Das ist eine Abwägungsfrage, die man nicht umgehen kann. Der Anwalt der Kläger ist im rechtskonservativen Spektrum verankert, einzelne Kläger haben in ihren Vorträgen Positionen eingenommen, die über das Sachargument hinausgehen. Das relativiert aber nicht automatisch die Substanz ihrer Rechtsposition. Eine Kritik an Struktur, Gehältern und Doppelverwaltung muss man inhaltlich beantworten, unabhängig davon, wer sie vorträgt. Wer das Argument diskreditiert, weil ihm der Absender nicht passt, macht genau den Fehler, den er dem ÖRR vorwirft — er entscheidet nach Lagerzugehörigkeit, nicht nach Sachgehalt.
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Rechtskritik Rundfunkbeitrag ÖRR VGH Mannheim Medienstaatsvertrag ARD ZDF KEF Rundfunkräte Medienreform

QUELLEN & PRIMÄRMATERIAL

VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14./15.04.2026, Az. 2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25 bis 2 S 2530/25  ·  Vorsitzender Richter Martin Morlock (2. Senat)  ·  BVerwG, Urteil vom 15.10.2025, 6 C 5.24  ·  BVerfG, Beschluss vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a. (Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß)  ·  BVerfG, Urteil vom 20.07.2021, 1 BvR 2756/20 u.a. (Sachsen-Anhalt-Blockade)  ·  BVerfG, Urteil vom 25.03.2014, 1 BvF 1/11 (ZDF-Staatsferne)  ·  Erstes Rundfunkurteil, BVerfGE 12, 205 (1961)  ·  Medienstaatsvertrag der Länder 2020 i.d.F. von 2024  ·  Rundfunkbeitragsstaatsvertrag  ·  KEF, vorläufiger Bericht für die Beitragsperiode ab 2025  ·  ARD-Transparenzberichte zu Intendanten-Vergütungen 2024  ·  ARD/ZDF-Medienstudie 2025 (Veröffentlichung Media Perspektiven)  ·  RBB-Staatsvertrag Berlin/Brandenburg 2023 (Gehaltsdeckelung)  ·  Saarländisches Mediengesetz 2023 (§ 180.000 € Obergrenze)  ·  LTO-Berichte zur Verhandlung vor dem VGH BW, 14./15.04.2026

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