Daniel Günther saß bei Markus Lanz, nannte das Online-Portal NIUS einen „Feind der Demokratie“ und erklärte die dortigen Inhalte für „vollkommen faktenfrei“. NIUS klagte. Das Verwaltungsgericht Schleswig wies ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte am 23. April 2026: Wer in einer Talkshow sitzt, ist Parteipolitiker — nicht Ministerpräsident. Juristisch korrekt. Aber genau hier liegt das eigentliche Problem.
Die zweite Visitenkarte
Daniel Günther saß bei Markus Lanz, nannte das Online-Portal NIUS einen „Feind der Demokratie“ und erklärte die dortigen Inhalte für „vollkommen faktenfrei“. NIUS klagte. Das Verwaltungsgericht Schleswig wies ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte am 23. April 2026: Wer in einer Talkshow sitzt, ist Parteipolitiker — nicht Ministerpräsident. Juristisch korrekt. Aber genau hier liegt das eigentliche Problem.
Stellen Sie sich vor, ein Ministerpräsident zieht zu Beginn einer Sendung sein Sakko aus, hängt es an die Stuhllehne und erklärt der Kamera: „Das hier sage ich jetzt nur als Parteipolitiker.“ Den nächsten Satz, in dem er ein Online-Medium als „Feind der Demokratie“ bezeichnet, sagt er ohne Sakko. Klingt absurd. Ist aber, juristisch betrachtet, genau die Konstruktion, mit der das Oberverwaltungsgericht Schleswig am 23. April 2026 die Beschwerde des Online-Portals NIUS zurückgewiesen hat.
Vorab eine Klarstellung. Im Zusammenhang mit den Sätzen, die bei NIUS publiziert werden, insbesondere über und mit Daniel Günther, ist es unverkennbar, das was Julian Reichelt und sein Team produzieren, zunächst kommerziell erfolgreich, aber publizistisch heikel ist. Trotzdem ist genau dieser Fall ein Lehrstück. Denn das Recht entwickelt sich nicht an den sympathischen Klägern. Es entwickelt sich an denen, die man am wenigsten mag. Wenn ein Rechtssatz nur deshalb hält, weil ihn niemand verteidigen will, hält er nicht lange.
Was geschehen ist
Am 7. Januar 2026 saß Daniel Günther in der ZDF-Sendung Markus Lanz. Es ging unter anderem um die sogenannte Brandmauer, um amerikanische Tech-Konzerne und um Desinformation im Netz. Günther äußerte zwei Sätze, die seither juristische und politische Schlagzeilen machen. Erstens: „Wer hat denn dagegen geschossen? NIUS und solche Portale. Wir müssen aufwachen und sehen, dass das unsere Gegner und auch die Feinde von Demokratie sind.“ Zweitens: „Wenn ich mir NIUS-Artikel angucke, mit denen ich irgendwas zu tun habe — da stimmt in der Regel nichts drin. Das ist vollkommen faktenfrei.“
NIUS, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel, beantragte vor dem Verwaltungsgericht Schleswig im Eilverfahren Unterlassung, Widerruf und Androhung eines Ordnungsgeldes. Das VG Schleswig wies den Antrag am 5. Februar 2026 zurück. Das OVG Schleswig-Holstein bestätigte die Zurückweisung am 23. April 2026 unter dem Aktenzeichen 6 MB 9/26. Steinhöfel hat angekündigt, Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Der juristische Kern
Die Argumentation der Gerichte folgt einer Linie, die das Bundesverfassungsgericht über drei Entscheidungen entwickelt hat — Schwesig 2014 (2 BvE 2/14), Wanka 2018 (2 BvE 1/16) und Seehofer 2020 (2 BvE 1/19). Sie lautet: Regierungsmitglieder sind als Träger öffentlicher Gewalt zur Neutralität im Parteienwettbewerb verpflichtet, weil sie Zugang zu staatlichen Ressourcen haben. Wer den Bundesadler, das Ministeriumssiegel, die offizielle Pressestelle oder die Internetseite des Hauses einsetzt, beansprucht die Autorität des Amtes. Diese Autorität darf nicht in den parteipolitischen Wettbewerb getragen werden, weil sie den anderen Parteien nicht zur Verfügung steht.
Auf der anderen Seite — und das ist die kritische Stelle — bleibt der Mensch im Amt ein Bürger. Er darf eine Partei haben, eine Meinung haben, sich am politischen Streit beteiligen. Wenn er das ohne Rückgriff auf Amtsautorität tut, gilt für ihn das, was für jeden anderen Politiker gilt: scharfe Kritik ist erlaubt, bis zur Grenze der Schmähkritik. Das Verfassungsgericht hat dafür eine Liste von Umständen entwickelt, an denen sich Amts- und Parteirolle festmachen lassen: offizielle Publikationen, Pressemitteilungen, Veröffentlichungen auf der Ministeriumshomepage, Verwendung von Staatssymbolen, Nutzung der Amtsräume, Einsatz von Sach- und Finanzmitteln, die an das Amt gebunden sind. Eine Talkshow steht nicht auf dieser Liste.
Was an dem Vorgang auffällig ist
Drei Dinge. Erstens: Die Trennung zwischen Amts- und Parteirolle hängt an einem dünnen formalen Faden. Im Seehofer-Fall machte das Bundesverfassungsgericht das Hochladen eines dpa-Interviews auf die Ministeriumshomepage zur entscheidenden Bruchstelle. Die Aussage selbst — die AfD sei „staatszersetzend“ — durfte Seehofer treffen. Veröffentlicht im Hausmedium des Innenministeriums war sie verfassungswidrig. Das Wort blieb gleich. Geändert hat sich nur der Versandkanal. Eine Doktrin, deren Anwendung am Ablageort einer URL hängt, ist intellektuell elegant. Sie greift aber nur dort, wo die Wirklichkeit so klar zwischen analog und digital trennt, wie sie es 2014 noch tat.
Zweitens: Die Talkshow ist nicht das Wohnzimmer. Markus Lanz wird im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ausgestrahlt, finanziert aus Beiträgen, eingebettet in das Sendeumfeld einer Anstalt, die Verfassungsorganen einen privilegierten Zugang verschafft. Daniel Günther sitzt dort, weil er Ministerpräsident ist. Wäre er Privatperson, würde er nicht eingeladen. Die Bühne ist mit dem Amt gewachsen, der Bekanntheitsgrad ist mit dem Amt gewachsen, der politische Resonanzraum ist mit dem Amt gewachsen. Wenn er auf dieser Bühne ein Medium als Feind der Demokratie bezeichnet, weiß jeder Zuschauer, dass dort ein Ministerpräsident spricht — auch wenn er „heute mal als Parteipolitiker“ da sei.
Drittens: Die Asymmetrie. NIUS hat keinen vergleichbaren Zugang zur Lanz-Bühne. Die Plattform ist nicht reziprok. Wenn ein amtierender Ministerpräsident im quotenstärksten Late-Night-Talk der Republik ein Medium delegitimiert, kann das Medium keine Talkshow mit gleicher Reichweite mobilisieren, in der ein Sprecher die Gegenposition wirksam darstellt. Die Reichweitenasymmetrie ist nicht juristisch relevant — und genau das ist die Lücke, auf die diese Kolumne zeigt. Die Doktrin der zwei Hüte schützt die Chancengleichheit der Parteien. Sie sagt nichts über die Chancengleichheit von Politik und Medien.
Der Konstruktionsfehler
Die Karlsruher Rechtsprechung wurde im Streit zwischen Regierung und Opposition entwickelt. Schwesig, Wanka, Seehofer — in allen drei Fällen war die Antragstellerin eine Partei, in zwei davon die AfD. Die Doktrin antwortet auf eine bestimmte Frage: Wann nutzt eine Regierung den Apparat, um eine konkurrierende Partei zu schwächen? Die Antwort, die sie gibt, ist sinnvoll. Sie funktioniert dort, wo das Verhältnis zwischen Regierung und Partei in Frage steht. Sie hat aber wenig zu sagen, wenn ein Regierungsmitglied über ein Medium spricht. Denn ein Medium ist keine Partei. Es kann keinen Organstreit anstrengen, es hat keinen Wahlkampf, es hat keinen Anspruch aus Artikel 21 Grundgesetz.
Damit landet jeder Streit zwischen Regierungsmitglied und Medium nicht im verfassungsrechtlichen Schutzraum, sondern im allgemeinen Verwaltungs- oder Zivilrecht. Dort wird nach Maßstäben geprüft, die nicht für das spezifische Spannungsverhältnis zwischen amtlicher Sprache und Pressefreiheit ausgelegt sind. Das Ergebnis: Eine Talkshow-Äußerung, die ein Medium öffentlich diskreditiert, wird wie eine private Meinungsäußerung behandelt. Dabei ist sie etwas anderes — und jeder, der sich die Sendung ansieht, weiß es.
Die Gegenseite ernst genommen
Vier Argumente sind tragfähig. Erstens: Die Alternative wäre schlimmer. Wer Politiker zwingen würde, in jeder öffentlichen Äußerung das Amt mitzudenken, würde sie politisch entmündigen. Demokratisch gewählte Amtsträger sollen streiten dürfen, scharf, mit Position, ohne Anwälten ständig Rede und Antwort stehen zu müssen. Das ist keine juristische Schwäche der Karlsruher Linie, sondern ihr legitimer Kern. Eine Politik, deren Amtsträger nur noch in Pressestelle-Diktion sprechen dürfen, wird steril.
Zweitens: Es gibt die Schmähkritik-Grenze. Auch im parteipolitischen Mantel darf Günther nicht beleidigen, lügen oder verleumden. Das OVG hat sich genau diesen Maßstab angeschaut. Die Aussagen wurden als Werturteil eingestuft, nicht als unwahre Tatsachenbehauptung — und damit als von Artikel 5 Grundgesetz gedeckt. Das ist juristisch sauber. Wer „faktenfrei“ sagt, behauptet keine konkrete falsche Tatsache, sondern bewertet pauschal. Bewertung steht unter Meinungsfreiheit.
Drittens: NIUS hat den Zivilrechtsweg, den jeder andere auch hat. Wenn das Portal meint, in einzelnen Sätzen sei eine konkrete unwahre Tatsachenbehauptung versteckt, kann es nach §§ 823, 1004 BGB analog auf Unterlassung klagen — vor dem Landgericht, in normalem Verfahren, mit Beweisaufnahme. Genau diesen Weg hat NIUS aber nicht beschritten. Das ist taktisch erklärbar, weil ein Verwaltungsstreit politisch mehr Aufmerksamkeit erzeugt als ein Zivilprozess. Es ist aber prozessrechtlich aufschlussreich.
Viertens: Pressefreiheit bedeutet auch, dass Medien sich Kritik gefallen lassen müssen. Ein Ministerpräsident, der ein Online-Portal in einer Talkshow scharf kritisiert, übt selbst eine Form der Meinungsfreiheit aus. Wer das Recht hat, die Tagesschau zu kritisieren, hat auch das Recht, NIUS zu kritisieren. Eine demokratische Ordnung, die ihre Amtsträger zwingt, jedes Medium gleich behandeln zu müssen, hätte ein neues Problem: das der erzwungenen Indifferenz.
Jedes dieser Argumente ist ernst zu nehmen. Sie führen zur richtigen Anwendung des bestehenden Rechts. Sie führen aber nicht zwingend zu der Doktrin, die das Recht heute prägt. Über diese Doktrin lässt sich diskutieren — und sollte man diskutieren.
Sechs konkrete Lösungen
Die Reformrichtung muss nicht weniger Meinungsfreiheit bedeuten, sondern mehr Klarheit. Es geht nicht darum, Politiker mundtot zu machen. Es geht darum, die Bedingungen ihrer öffentlichen Äußerungen rechtlich besser zu sortieren — und gleichzeitig die Asymmetrien zwischen Politik und Medien zu adressieren, die das geltende Recht nicht erfasst.
Was tun?
Sechs Hebel, die innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens umsetzbar sind und die strukturellen Schieflagen adressieren.
Wenn ich nur einen dieser sechs Vorschläge durchsetzen könnte, wäre es Punkt I — die erweiterte Indikatorenliste für Amtsbezug. Nicht weil die anderen weniger wichtig wären. Sondern weil dieser Hebel an der Wurzel ansetzt. Die Karlsruher Doktrin der zwei Hüte ist nicht falsch, aber sie ist veraltet. Sie wurde für eine Welt entwickelt, in der Politiker hauptsächlich über Drucksachen kommunizierten. Heute findet politische Wirklichkeit auf Bühnen statt, die das alte Schema nicht kennt. Eine richterrechtliche Aktualisierung der Indikatorenliste — die ausdrücklich klärt, wann auch eine Talkshow Amtsbezug hat — würde alle anderen Reformen tragen, ohne dass eine einzige Verfassungsnorm geändert werden müsste. Wer das Maß neu zieht, muss nicht das Gesetz neu schreiben.
Häufige Fragen
Quellen & Primärmaterial
Gerichtsentscheidungen
- OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. April 2026, Az. 6 MB 9/26 — Zurückweisung der NIUS-Beschwerde gegen den VG-Beschluss.
- VG Schleswig, Beschluss vom 5. Februar 2026 — Zurückweisung der NIUS-Anträge auf Unterlassung, Widerruf und Androhung eines Ordnungsgeldes.
- BVerfG, Urteil vom 16.12.2014, 2 BvE 2/14 (Schwesig) — Grundlegung der Neutralitätsdoktrin, Differenzierung zwischen Amts- und Parteirolle.
- BVerfG, Urteil vom 27.02.2018, 2 BvE 1/16 (Wanka) — Verschärfung: Veröffentlichung auf Ministeriumshomepage als unzulässige Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen.
- BVerfG, Urteil vom 09.06.2020, 2 BvE 1/19 (Seehofer) — Konkretisierung der Indikatoren für Amtsbezug, dpa-Interview-Konstellation.
- BVerfG, Beschluss vom 15.06.2022, 2 BvE 4/20 (Merkel) — 5:3-Entscheidung mit Sondervotum Wallrabenstein zur Doktrin.
Gesetze und Normen
- Artikel 5 Grundgesetz — Meinungs- und Pressefreiheit.
- Artikel 12 Grundgesetz — Berufsausübungsfreiheit, einschließlich Berufsausübung als Medienunternehmen.
- Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz — Chancengleichheit der politischen Parteien als Schutzgut der Neutralitätsdoktrin.
- §§ 823, 1004 BGB analog — Anspruch auf Unterlassung und Widerruf bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Geschäftsehre.
- § 185 StGB — Schmähkritik als Grenze der Meinungsfreiheit.
Medienrecherchen und Fachartikel
- Legal Tribune Online, 23. April 2026: „OVG: Günther war nicht als Ministerpräsident bei Lanz“. lto.de/ovg-schleswig-6mb926
- beck-aktuell, 23. April 2026: „Daniel Günther bei Markus Lanz: NIUS-Beschwerde wegen TV-Auftritt zurückgewiesen“. beck-aktuell.de
- ZDFheute, 5. Februar 2026: „Klage gegen Günther gescheitert: Warum das Gericht NIUS zurückweist“. zdfheute.de
- Welt, April 2026: „Sieg für die Meinungsfreiheit: Gericht weist NIUS-Beschwerde wegen Günthers TV-Auftritt zurück“.
Wissenschaftliche Diskussion
- Sebastian Roßner, Verfassungsblog 2018: „BVerfG verschärft Neutralitätspflicht von Staatsorganen“ — kritisch zur Wanka-Entscheidung und zur Alles-oder-Nichts-Logik.
- Verfassungsblog, Februar 2020: „Zwischen Neutralität und politischer Verantwortung“ — Bericht zur Seehofer-Verhandlung.
- JuWissBlog, Juni 2022: „Politische Öffentlichkeitsneutralität — wie lange noch?“ — zur Merkel-Entscheidung und dem Sondervotum Wallrabenstein.
- Klaus Ferdinand Gärditz, Prozessvertretung Seehofer 2020 — Forderung nach Geringfügigkeitsschwelle.
Beteiligte und Verfahrensstand
- Daniel Günther (CDU), Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein seit Juni 2017.
- NIUS GmbH, Online-Portal des ehemaligen Bild-Chefredakteurs Julian Reichelt.
- Joachim Steinhöfel, Rechtsanwalt von NIUS — angekündigte Verfassungsbeschwerde gegen den OVG-Beschluss.
- ZDF-Sendung Markus Lanz vom 7. Januar 2026 — Streitgegenstand des Verfahrens.



