Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 24. April 2026 in Essen einen Befund vorgestellt, der auf den ersten Blick wie eine Fußnote wirkt. Auf den zweiten Blick ist er eine Warnung. Die Eilverfahren an den acht Sozialgerichten des Landes sind 2025 um mehr als fünfundfünfzig Prozent gestiegen — auf 7.615. Viele der neuen Schriftsätze sind KI-generiert, einige davon 4.500 Seiten lang, manche verweisen auf Entscheidungen, die es gar nicht gibt. Bürger helfen sich selbst. Die Justiz ertrinkt.
Die Flutkammer
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 24. April 2026 in Essen einen Befund vorgestellt, der auf den ersten Blick wie eine Fußnote wirkt. Auf den zweiten Blick ist er eine Warnung. Die Eilverfahren an den acht Sozialgerichten des Landes sind 2025 um mehr als fünfundfünfzig Prozent gestiegen — auf 7.615. Viele der neuen Schriftsätze sind KI-generiert, einige davon 4.500 Seiten lang, manche verweisen auf Entscheidungen, die es gar nicht gibt. Bürger helfen sich selbst. Die Justiz ertrinkt.
Es gibt einen Satz aus der Essener Pressekonferenz, der seit ein paar Tagen nicht mehr aus meinem Kopf geht. Die Vizepräsidentin des Landessozialgerichts, Dörte Bergmann, hat ihn gesagt. Er lautet: „Die KI sagt aber das und das.“ Das ist die Antwort, die Richter seit Monaten öfter bekommen, wenn sie einen unvertretenen Kläger im Termin beraten wollen. Nicht mehr „Herr Richter, das verstehe ich nicht“ — sondern der Verweis auf eine fremde, nicht zitierfähige Autorität, die irgendwo auf einem Handy oder Laptop mitgesprochen hat.
Als Anwalt habe ich oft in den Gerichten gestanden — auf beiden Seiten des Tischs. Ich kenne die Kläger, die mit einem Pappordner voller Bescheide kommen und nicht wissen, in welcher Reihenfolge sie darauf reagieren sollen. Ich kenne die Richter, die zwischen zwei Terminen im Flur kurz durchatmen, um dann den nächsten Akt aufzuschlagen. Was Jens Blüggel und Christine Fuchsloch in ihren Jahrespressekonferenzen in Essen und Kassel beschrieben haben, ist nicht der neue Alltag einer einzelnen Gerichtsbarkeit. Es ist die erste sichtbare Wunde, die eine technische Umwälzung in unser Justizsystem schlägt. Und sie wird nicht die letzte bleiben.
Was geschehen ist
Am 24. April 2026 stellte Jens Blüggel, Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, den Jahresbericht für 2025 vor. Die zentralen Zahlen: Eilverfahren im einstweiligen Rechtsschutz plus 55,7 Prozent auf 7.615 Verfahren. Die Sozialgerichte in NRW haben 340 Richterstellen. Jedes vierte deutsche Sozialgerichtsverfahren wird in Nordrhein-Westfalen entschieden. Die durchschnittliche Verfahrensdauer lag 2025 bei 15,6 Monaten in der Hauptsache, bei 1,3 Monaten im Eilverfahren. Die Gerichte haben für das Jahr 2027 bereits zusätzlichen Personalbedarf angemeldet.
Zwei Monate zuvor, am 10. Februar 2026, hatte bereits Christine Fuchsloch, Präsidentin des Bundessozialgerichts in Kassel, das Thema in ihrem Jahrespressegespräch adressiert. Ihre Zahlen: In rund 20 Prozent der eingegangenen Verfahren erkennen die Richter mittlerweile KI-generierte Schriftsätze. Der bislang extremste Fall lag bei 4.500 Seiten für eine einzelne Sache. Die Inhalte: teils frei erfundene Rechtsprechung, teils existierende Entscheidungen, die aber nichts mit der Streitfrage zu tun haben, teils dutzende Anträge hintereinander, die einander widersprechen. Die Gerichte müssen das alles sichten. Sie müssen jede zitierte Entscheidung prüfen. Sie müssen jeden Antrag bescheiden.
Auf der Regelungsseite schreiben sich die beiden Ereignisse nahtlos in einen dritten Befund ein: Die Zahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht ist auf 1.619 gesunken — nach BSG-Angaben ein Minus von zwölf Prozent gegenüber 2020. In den Gebieten Grundsicherung und Pflege finden Betroffene häufig keine anwaltliche Unterstützung mehr. Die Ursache ist banal: Betragsrahmengebühren und das Verbot von Honorarvereinbarungen machen die Mandatierung für Kanzleien wirtschaftlich unattraktiv. Wer in diesem Feld arbeiten will, muss es aus Überzeugung tun — nicht aus wirtschaftlicher Vernunft.
Was an dem Vorgang auffällig ist
Nicht die Technik. Das muss man deutlich sagen, damit dieser Text nicht als Anti-KI-Kulturkritik gelesen wird. Künstliche Intelligenz zur Hilfe bei der Durchsetzung eines Bürgergeld-Anspruchs ist nicht verwerflicher als ein Ratgeberbuch in Papierform. Der Unterschied liegt im Volumen und in der Fehlersignatur. Ein Ratgeberbuch liefert selten eine frei erfundene Rechtsprechung. Ein Large Language Model schon.
Auffällig ist zweierlei. Erstens der rechtliche Rahmen, in dem das geschieht. Das Sozialgerichtsgesetz ist bewusst niederschwellig gebaut. § 90 SGG erlaubt die Klageerhebung per einfachem Schreiben, § 92 SGG verlangt nur, dass Kläger, Beklagter und Klagebegehren bezeichnet werden. Ein konkreter Antrag ist eine Soll-Vorschrift, keine Muss-Vorschrift. Das ist gewollt. Der Gesetzgeber hat den sozialgerichtlichen Rechtsschutz historisch einfacher ausgestaltet als den zivilrechtlichen, weil die Klägerstruktur es erfordert — Menschen in existenziellen Notlagen sollen nicht an der ersten Formalie scheitern.
Zweitens die korrespondierende Amtsermittlungspflicht. § 103 SGG verpflichtet das Gericht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. § 106 SGG verlangt vom Gericht, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, ungenaue Angaben zu klären und Beweise zu erheben. Das ist die Kehrseite der Niederschwelligkeit: Was der Kläger nicht selbst strukturieren muss, muss das Gericht strukturieren. Diese Lastenverteilung funktionierte, solange der typische Schriftsatz eines Laien drei bis fünf Seiten hatte. Bei 4.500 Seiten funktioniert sie nicht mehr.
Der Konstruktionsfehler, der jetzt sichtbar wird
Man kann es nüchtern so formulieren: Das Sozialgerichtsgesetz ist für Laien gebaut, aber für langsame Laien. Es kalkuliert einen Mensch, der sich über Wochen durch sein Anliegen arbeitet, nicht einen Mensch, der in fünfzehn Minuten einen 300-Seiten-Antrag generieren lässt. Die Asymmetrie zwischen der Zeit, die ein Kläger für die Erstellung eines Schriftsatzes aufwendet, und der Zeit, die ein Richter für dessen Prüfung aufwenden muss, ist aus dem Gleichgewicht geraten. Das ist kein moralisches Versagen — weder der Bürger noch der Richter. Es ist ein Systemproblem, das sich aus der unbeabsichtigten Begegnung von Gesetz und Technologie ergibt.
Hinzu kommt ein Element, das weniger diskutiert wird. Moderne Sprachmodelle haben kein Wahrheitsvorbehaltsbewusstsein. Wenn ein Kläger das Modell bittet, ihm „eine BSG-Entscheidung zu Kosten der Unterkunft bei Einpersonenhaushalten“ zu nennen, erhält er eine. Ob diese Entscheidung existiert oder nicht, steht in den Sternen. Juristen nennen das Phänomen Halluzination. Für das Gericht bedeutet es: Jede zitierte Entscheidung muss gegengeprüft werden. Bei einem 4.500-Seiten-Schriftsatz mit hundert Fundstellen sind das hundert Suchvorgänge in juris oder beck-online. Zeitaufwand: ein Tag oder mehr pro Schriftsatz, für nichts.
Die Gegenseite ernst genommen
Man muss die andere Sichtweise sauber einlassen. Erstens: Künstliche Intelligenz ist demokratisch. Sie senkt den Zugang zum Recht für Menschen, die sich keinen Anwalt leisten können oder keinen finden. Der Wegfall der Fachanwaltschaft im Sozialrecht hat reale Ursachen, die nicht mit einem Fingerschnippen verschwinden. Dass Bürger sich mit den Mitteln helfen, die ihnen zur Verfügung stehen, ist kein Missbrauch. Es ist die vorhersehbare Reaktion auf eine Leerstelle, die das Rechtssystem selbst geschaffen hat.
Zweitens: Auch erfahrene Anwälte arbeiten heute mit KI. Schriftsätze werden vorstrukturiert, Rechtsprechung vorsortiert, Formulierungen vorgeschlagen. Niemand verbietet das, niemand kann das verbieten. Das Unterscheidungsmerkmal ist nicht die Technik, sondern die Kontrolle über ihre Ergebnisse. Ein Anwalt haftet für die zitierten Fundstellen — ein Laie kann es nicht. Daraus lässt sich eine Lösung ableiten. Ein Technologieverbot ergibt sich daraus nicht.
Drittens: Die Gerichte können sich selbst mit KI entlasten. Fuchsloch hat das in Kassel ausgesprochen: Die Justiz müsse lernen, ihrerseits rechtssicher KI einzusetzen — zur Strukturierung langer Schriftsätze, zur Prüfung von Zitaten, zur Vorsortierung von Anträgen. Dieser Weg ist gangbar und richtig. Er darf nur nicht dazu führen, dass Gerichte am Ende KI-Texte mit KI-Werkzeugen prüfen, während der Mensch, um den es eigentlich geht, im Verfahren gar nicht mehr vorkommt.
Jedes dieser Argumente ist stichhaltig. Keines entkräftet den Befund, dass die Justiz derzeit an ihrer eigenen Offenheit erstickt — und dass der Rechtsfrieden leidet, wenn Verfahren länger dauern, Urteile schwerer zu erklären sind und Bürger beginnen, gerichtliche Entscheidungen weniger zu akzeptieren. Fuchsloch hat diesen Satz nicht zufällig in den Jahresbericht 2024 geschrieben: „Auch in Deutschland wird die Herrschaft des Rechts zunehmend infrage gestellt.“ Wer gegen eine Flut kämpft, verliert irgendwann die Geduld, zu erklären, warum man sie braucht.
Sechs konkrete Lösungen
Kritik ohne Vorschlag ist halbe Arbeit. Deshalb an dieser Stelle die sechs Hebel, die sich innerhalb des geltenden Rechtsrahmens umsetzen lassen — ohne das Sozialgerichtsgesetz in seinen Grundfesten zu erschüttern.
Was tun?
Sechs Ansätze, die präzise genug sind, um morgen in einen parlamentarischen Antrag zu wandern.
Wenn ich nur einen dieser sechs Vorschläge durchsetzen könnte, wäre es Punkt IV — die Reform der Betragsrahmengebühren. Nicht weil die anderen weniger wichtig wären. Sondern weil das Verschwinden der Fachanwaltschaft im Sozialrecht der eigentliche Auslöser der ganzen Flut ist. Wer Bürger ohne Anwälte lässt, muss sich nicht wundern, wenn sie zu Chatbots greifen. Die Kennzeichnungspflicht, die Seitengrenzen, das Gerichts-KI-Tool — alles sinnvoll. Aber am Anfang der Kausalkette steht ein unterbezahlter Rechtsdienst, dem der Nachwuchs fehlt. Dort muss die Reform ansetzen.
Häufige Fragen
Quellen & Primärmaterial
Gerichte und Pressekonferenzen
- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Jahrespressekonferenz des Präsidenten Dr. Jens Blüggel und der Vizepräsidentin Dörte Bergmann am 24. April 2026 in Essen.
- Bundessozialgericht, Jahrespressegespräch der Präsidentin Dr. Christine Fuchsloch am 10. Februar 2026 in Kassel. Pressemitteilung 4/2026. bsg.bund.de/presse
- Jahresbericht 2025 des Bundessozialgerichts — abrufbar auf der Website des BSG.
Gesetze und Normen
- § 90 SGG — Erhebung der Klage. Klageerhebung per einfachem Schreiben.
- § 92 SGG — Inhalt der Klageschrift. Soll-Vorschrift für Antrag, Tatsachen, Beweismittel.
- § 103 SGG — Erforschungsgrundsatz (Amtsermittlungspflicht).
- § 106 SGG — Verhandlungsführung und Hinwirkungspflicht auf sachdienliche Anträge.
- § 86b SGG — Einstweilige Anordnung, einstweiliger Rechtsschutz.
- § 73 Absatz 4 SGG — Vertretungszwang vor dem Bundessozialgericht.
- §§ 3, 14 RVG, VV Teil 3 — Betragsrahmengebühren im Sozialrecht.
- Artikel 19 Absatz 4 GG — Rechtsschutzgarantie.
Medienrecherchen und Fachartikel
- Legal Tribune Online, 24. April 2026: „KI-Schriftsätze belasten Sozialgerichte: ,Die Bürger helfen sich selbst'“. lto.de/lsg-nrw-2026
- Legal Tribune Online, 10. Februar 2026: „BSG-Jahresbericht 2025: KI, Fachanwälte und Sozialstaat-Reform“.
- gegen-hartz.de, 28. Februar 2026: „Bürgergeld-Klagewelle durch KI: Bundessozialgericht schlägt Alarm“.
- G+G / AOK, Februar 2026: „BSG-Präsidentin: Sozialstaatsreform braucht Zeit“ — mit Zahl von 1.690 Fachanwälten (abweichende Angabe gegenüber aktualisierter BRAK-Statistik 1.619 Stand 2025).
Statistik und Verbandsdaten
- Bundesrechtsanwaltskammer, Statistisches Jahrbuch der Anwaltschaft — Fachanwaltszahlen für Sozialrecht 2020–2025.
- Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 Reihe 2.7 — Rechtspflegestatistik Sozialgerichte.
- Präsidentenkonferenz der Sozialgerichtsbarkeit, Bedarfszahlen für Richterstellen 2026/2027.
Referenzfälle und Berichte
- Bericht der Sozialstaatskommission, vorgelegt Ende Januar 2026 — Vorschläge zur Bündelung von Leistungen „aus einer Hand“ und zu einheitlichen digitalen Standards.
- Bürgergeld-Reform zum 1. Juli 2026 — Verschärfung der Mitwirkungspflichten, Vermögenskontrollen und Wohnungsangemessenheit.
- BSG, Urteil vom 28.09.2006, B 3 KR 20/05 — zur Vergleichsmaßstab-Funktion des § 90 SGG gegenüber der ZPO.



