Die Industrialisierung der Kränkung

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Friedrich Merz öffnet die Tür für eine höhere Reichensteuer....

Fast fünftausend Strafanträge wegen Beleidigungen im Netz, unterschrieben vom heutigen Bundeskanzler. Ein Legal-Tech-Unternehmen, das Hass filtert, weitergibt und an Entschädigungen mitverdient. Ein Sonderstrafrecht, das in zwei Jahren zu einer Verdoppelung der Ermittlungsverfahren führte. Der Fall Merz/So Done ist kein Skandal der Dünnhäutigkeit. Er zeigt, wie sich politisches Amt, KI-Vorselektion und besonderer Ehrschutz zu einer neuen Form der Machtausübung verschmelzen.

Die Industrialisierung der Kränkung — iambwkasper.de
Mein Blick · Kolumne zu Politik, Staat und Gesellschaft

Die Industrialisierung der Kränkung

Fast fünftausend Strafanträge wegen Beleidigungen im Netz, unterschrieben vom heutigen Bundeskanzler. Ein Legal-Tech-Unternehmen, das Hass filtert, weitergibt und an Entschädigungen mitverdient. Ein Sonderstrafrecht, das in zwei Jahren zu einer Verdoppelung der Ermittlungsverfahren führte. Der Fall Merz/So Done ist kein Skandal der Dünnhäutigkeit. Er zeigt, wie sich politisches Amt, KI-Vorselektion und besonderer Ehrschutz zu einer neuen Form der Machtausübung verschmelzen.

Björn W. Kasper 22. April 2026 13 Min. Lesezeit
Mein Blick – Kolumne zu Politik, Staat & Gesellschaft
Mein Blick — Kolumne zu Politik, Staat und Gesellschaft

Es war vor zwei Jahren, als bei einer Rentnerin im Rollstuhl die Tür aufging.

Die Frau, jüdischer Herkunft, lebt im Hochsauerlandkreis von Grundsicherung. Vor der Tür standen Polizisten mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Anlass: ein Kommentar auf Facebook. Sie hatte Friedrich Merz als „kleinen Nazi“ bezeichnet.

Sie habe sofort gestanden, heißt es in der Recherche der „Welt am Sonntag“ vom Dezember 2025, die den Vorgang öffentlich machte. Das nützte wenig. Ihr Handy wurde beschlagnahmt. Gegen sie wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Ein Gericht erklärte die Durchsuchung später für rechtswidrig — zu spät für die Frau, für deren Alltag ein Mobiltelefon weniger Kommunikationsmittel als Assistenztechnik ist.

Ihr Strafantrag war einer von fast fünftausend. Die „Welt“ hat Unterlagen einer Berliner Kanzlei dokumentiert, in denen fortlaufende Nummerierungen bis „Strafantrag 4999″ auftauchen. Absender: Friedrich Merz, damals Oppositionsführer der Union, heute Bundeskanzler. Ausführendes Instrument: ein Legal-Tech-Unternehmen namens So Done.

Wenn an einem Einzelfall sichtbar wird, wie ein Staat mit seinen Bürgern umgeht, dann an diesem. Darum ist die Geschichte mehr als eine Anekdote über politische Empfindlichkeit.

Die eigentliche Frage

Die naheliegende Debatte dreht sich um den Ton. Müssen Politiker sich alles gefallen lassen? Natürlich nicht. Ist der Vergleich mit Nationalsozialismus geschmacklos und justiziabel? Kann er sein. Ist § 188 Strafgesetzbuch verfassungsgemäß? Ja, auch das.

Nur sind das nicht die Fragen, um die es im Kern geht. Die Frage ist, was passiert, wenn ein Sonderstrafrecht, ein privater Vorfelddienstleister und ein Bundestagsmandat zu einer Funktionseinheit werden. Was die „Welt“-Recherche sichtbar macht, ist nicht ein dünnhäutiger Merz. Es ist ein industrielles System der Kränkungsverarbeitung. KI filtert, Kanzlei prüft, Staatsanwaltschaft verfolgt, Entschädigung fließt, Dienstleister behält die Hälfte. Was früher die Eigeninitiative des Betroffenen verlangte — juristisches Know-how, Zeit, Kosten —, läuft jetzt als routinierter Vorgang. Der Rechtsstaat wird dabei nicht überlistet. Er wird benutzt. Und zwar von denen, die ihn eigentlich verteidigen sollten.

Was konkret geschehen ist

Der Fall hat drei Ebenen. Politisch: Friedrich Merz hat als Fraktionsvorsitzender und Kanzlerkandidat nach eigenen Angaben „einige“ Beleidigungen strafrechtlich verfolgen lassen. Die „Welt“ dokumentiert Dokumente mit Nummerierungen, die jedes Maß von „einige“ sprengen. Seit seiner Amtszeit als Kanzler — so ein Sprecher der Bundesregierung — stelle er selbst keine neuen Strafanträge, widerspreche der Ermittlung aber auch nicht. In der Zwischenzeit wurden „mehr als 170 Kontaktaufnahmen von Polizei und Staatsanwaltschaften“ wegen mutmaßlicher Beleidigungen gegen ihn registriert.

Rechtlich: § 188 Strafgesetzbuch stellt „gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung“ unter besonderen Schutz. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren statt bis zu einem. Seit der Erweiterung 2021 reicht der Schutzbereich bis zur kommunalen Ebene.

Technisch: Die So Done GmbH, gegründet vom FDP-Anwalt Alexander Brockmeier und der Politikerin Franziska Brandmann, betreibt ein skalierbares System. Monitoring per Algorithmus, Prüfung durch Anwälte, Eintreibung durch Strafanzeigen, Erfolgsbeteiligung. Nach eigenen Angaben: 50 Prozent jeder Entschädigung bleiben beim Dienstleister. Neben Merz haben Robert Habeck, Julia Klöckner, Hendrik Wüst und die Bundesforschungsministerin Dorothee Bär den Dienst genutzt.

Die Zahlen · Quelle: Welt am Sonntag · PKS · Bundestag
4.999
laufende Nummerierung der von Merz unterschriebenen Strafanträge gegen Online-Kritiker seit 2021
4.792
§ 188-StGB-Ermittlungsverfahren 2025 (Polizeiliche Kriminalstatistik); 2023 waren es 2.598 — Verdoppelung
50 %
Anteil von Geldentschädigungen, den So Done nach eigenen Angaben einbehält — der Rest fließt an den beauftragenden Kunden

Was sich am Einzelfall zeigt

Auf den ersten Blick ist das alles rechtmäßig. Jeder Bürger darf Strafantrag stellen, auch Politiker. Legal-Tech-Dienstleister dürfen Mandanten unterstützen. § 188 StGB ist geltendes Recht. Die zuständigen Staatsanwaltschaften entscheiden weisungsgebunden, die Gerichte entscheiden unabhängig. Formal ist jeder Schritt nachvollziehbar.

Und doch verschiebt sich etwas. In fünftausend Fällen summiert sich, was im Einzelfall begründbar wäre, zu einer Infrastruktur. Bei der Rentnerin mit dem „kleinen Nazi“-Kommentar entschied ein Gericht später, die Durchsuchung sei rechtswidrig gewesen. Beim Mann, der Merz als „drecks Suffkopf“ bezeichnete, ebenso. Beim 64-jährigen aus dem Landkreis Haßberge, der Robert Habeck als „Schwachkopf PROFESSIONAL“ verspottete, beschlagnahmten Beamte im November 2024 das Tablet; die Verhältnismäßigkeit wird bis heute diskutiert. Im Hamburger „Pimmelgate“ 2021 erklärte das Landgericht die Durchsuchung bei einem Kritiker des Innensenators Andy Grote für rechtswidrig.

Hier zeigt sich ein systematisches Muster. Strafanträge werden in hoher Zahl gestellt. Staatsanwaltschaften prüfen nicht jeden Einzelfall mit gleicher Sorgfalt. Amtsgerichte erlassen Beschlüsse, die im Nachgang nicht Bestand haben. Die Betroffenen — oft im mittleren oder niedrigen Einkommensbereich — erleben einen Eingriff, den sie rechtsmittelmäßig kaum mehr aufarbeiten können. Die Reparatur kommt zu spät. Das System setzt sich in Bewegung, bevor es auf den Einzelfall zurückblickt.

Die strukturelle Ebene

Der klassische Ehrschutz, den das Strafrecht kennt, war auf ein Gleichgewicht zwischen zwei in etwa ebenbürtigen Parteien zugeschnitten. Ein Bürger beleidigt einen anderen. Der Beleidigte entscheidet, ob er Anzeige erstattet, trägt die Kosten, begleitet das Verfahren. Das Strafrecht wirkt als Ausgleich zwischen Individuen.

Was jetzt passiert, ist etwas anderes. Politische Amtsträger delegieren die Aufgabe an eine spezialisierte Zwischenstruktur. Diese arbeitet nicht reaktiv, sondern proaktiv. Sie überwacht das Netz, filtert, wählt aus, bereitet Schriftsätze vor. Sie ist nicht Rechtsvertretung im klassischen Sinn, sondern eine industrielle Vorprüfung, an die die staatlichen Organe anschließend ihre Kapazitäten verleihen.

Der Bürger erlebt das andersherum. Für ihn ist da nicht ein verletzter Abgeordneter, sondern ein Apparat. Er sieht nicht den Merz, dem er eins ausgewischt hat. Er sieht die Polizei vor seiner Tür. Er sieht das richterliche Aktenzeichen. Er sieht die Kosten. Und er begreift, dass ein zugespitzter Netzkommentar mit staatlicher Zwangsgewalt beantwortet wurde — während viele andere Netzkommentare, auch strafrechtlich relevante, nicht weiter verfolgt werden, weil dort kein Dienstleister systematisch nachhakt.

Das ist keine Gleichheit vor dem Gesetz. Das ist eine Asymmetrie, die zum Geschäftsmodell geworden ist.

Der Fall Merz/So Done ist kein Skandal um Dünnhäutigkeit. Er ist ein Präzedenzfall dafür, wie Sonderstrafrecht, Legal Tech und politisches Amt zu einer Funktionseinheit verschmelzen. Wer Rechtsdurchsetzung automatisiert, muss sich fragen lassen, ob er noch Rechtsdurchsetzung betreibt — oder ob er Macht ausübt, die sich gerade deshalb schwer kritisieren lässt, weil sie formal korrekt aussieht.

Die Gegenperspektive, ernst genommen

Die Verteidigung dieses Vorgehens wiegt schwer, und man sollte sie nicht kleinreden. Politische Amtsträger sind heute einem Ausmaß an Hasskriminalität ausgesetzt, das sich von der Schmähung Franz Josef Strauß‘ in den siebziger Jahren qualitativ unterscheidet. Morddrohungen gegen Kommunalpolitiker, antisemitische Tiraden gegen Abgeordnete mit jüdischem Hintergrund, koordinierte Kampagnen mit Bots und Fake-Accounts — das ist kein folkloristisches Grantler-Phänomen, sondern eine reale Bedrohung des demokratischen Ehrenamts. Der Bundestag hat § 188 StGB 2021 genau deshalb erweitert.

Hinzu kommt: Politiker haben dasselbe Recht auf Ehrschutz wie jeder andere. Dass Amtsträger mehr Kritik aushalten müssen, bedeutet nicht, dass sie in einem strafrechtsfreien Raum stehen, in dem Beschimpfungen sanktionslos bleiben. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat wiederholt klargestellt, dass Meinungsfreiheit die reine Schmähkritik nicht umfasst. Und Legal Tech im Ehrschutzbereich ist nicht per se verwerflich — gerade Frauen, Journalisten und ehrenamtliche Kommunalpolitiker, die unter Hetze leiden, profitieren von professioneller Unterstützung, die sie sich einzeln nicht leisten könnten.

Nur trifft das alles den Kern nicht. Nicht der Ehrschutz an sich ist das Problem. Das Problem ist die Kombination aus Sonderrecht, Skalierung und Machtasymmetrie, die entsteht, wenn genau diese drei Elemente an der Spitze des Staates zusammenwirken. Eine kommunale Oberbürgermeisterin, die ein Anzeigenkartell gegen Morddrohungen aufbaut, ist rechtsstaatlich etwas anderes als ein Oppositionsführer, der fünftausend Zuspitzungen von Netzkommentatoren mit Strafrecht ahndet.

Wer das Strafrecht mit industriellen Methoden an Amtsträger andocken lässt, produziert nicht Schutz. Er produziert Chilling Effect. Die Verdoppelung der § 188-Verfahren von 2.598 im Jahr 2023 auf 4.792 im Jahr 2025 — so die Polizeiliche Kriminalstatistik — ist kein Erfolg der Prävention. Sie ist das Symptom eines Systems, das die eigenen Dämpfungen verloren hat.

Sechs Akteure, sechs Rechnungen

Wer in diesem Vorgang gewinnt und wer verliert — eine nüchterne Inventur.

1.

Politische Amtsträger

Von Merz bis Klöckner, von Habeck bis Bär — eine wachsende Gruppe von Spitzenpolitikern nutzt skalierte Verfolgung gegen Netzkritiker.

Pro Entlastung vom Alltag des Hasses. Professionelle Durchsetzung des Ehrschutzes, die einzelne Bürger in dieser Form nicht leisten könnten. Abschreckung gegen Hetze.
Contra Bild einer politischen Klasse, die sich hinter technischen und juristischen Schutzmauern verschanzt. Reputation: eher verschlechtert als verbessert.
2.

Legal-Tech-Anbieter

So Done und ähnliche Unternehmen. Geschäftsmodell: KI-Monitoring plus anwaltliche Verfolgung plus Erfolgsbeteiligung.

Pro Zugangsgerechtigkeit: Auch Betroffene mit geringen Mitteln erhalten professionellen Rechtsschutz. Skalierung dort, wo Einzelverfolgung scheitert.
Contra Ökonomischer Anreiz zur Maximierung der Fallzahlen. Verschmelzung aus anwaltlicher Vertretung und unternehmerischer Erfolgsbeteiligung erzeugt eine Eigendynamik, die dem klassischen Berufsrecht fremd ist.
3.

Staatsanwaltschaften und Amtsgerichte

Sie entscheiden über Anklage, Durchsuchung, Strafbefehl. Die Verdoppelung der § 188-Verfahren belastet sie, ohne dass Ressourcen mitwüchsen.

Pro Rechtsstaatliche Prüfung bleibt formal gewahrt. In mehreren Fällen wurden Durchsuchungen nachträglich für rechtswidrig erklärt — das System korrigiert sich.
Contra Die nachträgliche Rechtswidrigkeitserklärung nutzt dem Betroffenen wenig. Richterliche Durchsuchungsbeschlüsse werden bei Beleidigungsdelikten zu oft zu pauschal erlassen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung verkommt zur Formel.
4.

Betroffene Bürger

Rentnerinnen, Aktivisten, Handwerker, Angestellte. Meistens Einzelne ohne Anwalt, oft ohne juristische Vorbildung.

Pro Strafrechtliche Konsequenz für Hetze ist rechtsstaatlich geboten. Wer Politikerinnen antisemitisch oder rassistisch anfeindet, muss mit Rechtsfolgen rechnen.
Contra Eine Asymmetrie, die viele Betroffene nicht rechtsmittelmäßig auffangen können. Beschlagnahmtes Handy, Strafbefehl, Geldstrafe — der Schaden ist real, auch wenn er später für rechtswidrig erklärt wird.
5.

Die Anwaltschaft

Die Kanzlei Brockmeier, Faulhaber, Rudolph hat den Großteil der Merz-Strafanträge unterschrieben. Der Berufsstand als Ganzes steht vor der Frage, wie weit diese Verschmelzung mit Unternehmensinteressen gehen darf.

Pro Spezialisierung ist ein legitimer Markt. Anwaltliche Tätigkeit bei hochvolumigen Mandaten zu skalieren, ist betriebswirtschaftlich sinnvoll.
Contra Das anwaltliche Berufsrecht untersagt Erfolgshonorare weitgehend (§ 49b BRAO). Die So-Done-Konstruktion umgeht diese Schranke, indem die Beteiligung an der Gesellschaft, nicht am Einzelhonorar, stattfindet. Das ist an der Kante der Regel, nicht in ihrer Mitte.
6.

Die demokratische Öffentlichkeit

Am Ende steht nicht ein Fall. Am Ende steht ein Bild, das die Öffentlichkeit von ihrer politischen Klasse hat.

Pro Klare Regeln gegen Hetze im Netz sind demokratiestützend. Eine Gesellschaft, die Hass hinnimmt, zersetzt sich selbst.
Contra Das Signal der Merz-Zahlen lautet nicht: Hetze wird bekämpft. Es lautet: Die Mächtigen haben eine private Vorfeldstruktur gegen unbequeme Kritik. Dieses Signal beschädigt die Demokratie stärker als die ursprünglichen Beleidigungen.

Sechs Ansätze, die das System korrigieren

Keine AfD-Forderung nach Streichung des § 188 StGB — die wäre falsch und wurde am 29. Januar 2026 zu Recht mit 440:133 Stimmen abgelehnt. Sondern sechs präzise Eingriffe, die das System entgiften, ohne den Ehrschutz zu entkernen.

I.
§ 188 StGB präzisieren. Die Tatbestandsvoraussetzung „Eignung, das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren“ wird in der Praxis zu großzügig ausgelegt. Ein gesetzlicher Regelbeispielskatalog — etwa in § 188 Abs. 3 StGB n.F. — würde helfen. Massenbeschimpfungen, koordinierte Kampagnen, antisemitische oder rassistische Hetze fielen eindeutig darunter. Eine zugespitzte Einzelmeinung nicht. Die Vorlage dafür existiert in § 46 Abs. 2 StGB (Strafzumessungsgründe).
II.
Anwaltliche Erfolgsbeteiligung bei § 188-Strafverfahren unterbinden. § 49b BRAO sollte um einen Absatz ergänzt werden, der die wirtschaftliche Verknüpfung von anwaltlicher Strafantragstellung mit Erfolgsbeteiligungsmodellen an Geldentschädigungen ausschließt. Sobald dieser ökonomische Anreiz wegfällt, entfällt die Eigendynamik zur Maximierung der Fallzahlen. Damit endet nicht Legal Tech — es endet nur die Industrialisierung.
III.
Transparenzpflicht für Amtsträger. Wer als Politiker einen Vorfelddienstleister wie So Done beauftragt, muss das in einer öffentlichen Datenbank dokumentieren — Beauftragungszeitpunkt, Volumen, Kostenträger. Wähler haben ein Recht zu wissen, welche privaten Durchsetzungsstrukturen gegen ihre Mitbürger im Hintergrund arbeiten. Regelungsort: ein neuer § 44b AbgG (Abgeordnetengesetz).
IV.
Verhältnismäßigkeit bei Hausdurchsuchungen nachschärfen. § 102 StPO sollte um einen Absatz ergänzt werden, der bei Beleidigungsdelikten ohne Kontext mit schwereren Straftaten eine besondere Begründungspflicht auferlegt. Ein Tablet bei einem 64-jährigen Rentner zu beschlagnahmen, weil er „Schwachkopf“ schrieb, hat mit Verhältnismäßigkeit nichts mehr zu tun. Gerichte brauchen eine eindeutige gesetzgeberische Erinnerung.
V.
Strafantragserfordernis auch bei § 188 StGB. Derzeit kann die Staatsanwaltschaft bei § 188 auch ohne Strafantrag tätig werden, wenn sie „öffentliches Interesse“ bejaht (§ 194 StGB). Diese Generalklausel begünstigt die automatisierte Verfolgung und den „automatischen Vorgang“, den der Bundeskanzler „nicht widerspricht“. Eine Anpassung — obligatorischer Strafantrag — würde die Schwelle anheben und die Ich-widerspreche-nicht-Konstruktion beenden.
VI.
Jährlicher Evaluationsbericht. Das Bundesjustizministerium sollte dem Bundestag jährlich berichten, in wie vielen § 188-Verfahren ein Durchsuchungsbeschluss später aufgehoben wurde, wie hoch die Verfahrenseinstellungsquote ist, wie die Kostenverteilung zwischen Anzeigenden und Beschuldigten aussieht. Wer die Daten offenlegt, zwingt zum Nachdenken. Vorbild: der jährliche Rechtsstaatsbericht der Europäischen Kommission.
Wenn ich nur einen durchsetzen könnte

Es wäre Punkt II: die Unterbindung der anwaltlichen Erfolgsbeteiligung bei § 188-Strafverfahren. Nicht weil die anderen Punkte weniger wichtig wären — sie sind alle notwendig. Sondern weil diese ökonomische Verflechtung die Wurzel des Problems ist. Solange ein Unternehmen an jedem Strafverfahren mitverdient, lässt sich die Skalierung nicht eindämmen. Nimmt man den wirtschaftlichen Anreiz heraus, normalisiert sich der Ehrschutz wieder auf das, was er ursprünglich war: individueller Rechtsschutz, kein Geschäftsmodell.

Als Anwalt kenne ich Beleidigungsverfahren aus dem Alltag. Sie sind mühsam, oft einstellungsfähig, für beide Seiten frustrierend. Wenn aus solchen Verlegenheiten industriell fünftausend werden, ändert das nicht die einzelne Tat. Es ändert die Republik.
Vier Sätze, die bleiben
Zitierbar
Das ist keine Gleichheit vor dem Gesetz. Das ist eine Asymmetrie, die zum Geschäftsmodell geworden ist.
Zur strukturellen Ebene
Wer Rechtsdurchsetzung automatisiert, muss sich fragen lassen, ob er noch Rechtsdurchsetzung betreibt — oder ob er Macht ausübt.
Kernthese
Wer das Strafrecht mit industriellen Methoden an Amtsträger andocken lässt, produziert nicht Schutz. Er produziert Chilling Effect.
Zur Verdichtung
Eine politische Klasse, die sich per Algorithmus vor ihrer Kritik schützt, produziert keinen Respekt. Sie produziert Distanz.
Zum Schluss
BK
Über den Autor Björn W. Kasper ist ausgebildeter Jurist und Publizist. Auf iambwkasper.de und im Podcast „Aus der Sicht eines Nachdenklichen“ kommentiert er Politik, Gesellschaft und Recht. Diese Kolumne ist eine persönliche Meinungsäußerung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Zum Mitlesen und Weiterdenken
Ist § 188 StGB als solcher verfassungswidrig?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Meinungsfreiheit reine Schmähkritik nicht umfasst. § 188 StGB ist ein Qualifikationstatbestand zum allgemeinen Beleidigungstatbestand (§ 185 StGB) und nicht per se verfassungswidrig. Auch der Bundestag hat am 29. Januar 2026 den AfD-Antrag auf ersatzlose Streichung mit 440 gegen 133 Stimmen abgelehnt — die meisten Rechtswissenschaftler halten die Regelung für vertretbar. Das Problem liegt nicht in der Norm selbst, sondern in der Anwendungspraxis und in der Verbindung mit privaten Vorfeldstrukturen.
Ist das Geschäftsmodell von So Done rechtlich zulässig?
Überwiegend ja, aber an der Grenze. Das Rechtsdienstleistungsgesetz und das anwaltliche Berufsrecht untersagen Erfolgshonorare weitgehend (§ 49b BRAO). Die So-Done-Konstruktion umgeht diese Schranke dadurch, dass die Beteiligung nicht auf Ebene des Einzelhonorars stattfindet, sondern auf Ebene der Gesellschaft — So Done finanziert Verfahren vor und wird aus Entschädigungen ausbezahlt. Das ist juristisch konstruiert, aber nicht per se verboten. Die berufsrechtliche Grauzone beginnt dort, wo Anwälte, die in der Gesellschaft beteiligt sind, gleichzeitig die Strafanträge unterzeichnen. Ob das mit dem Gebot anwaltlicher Unabhängigkeit vereinbar ist, wird unter Berufsrechtlern diskutiert.
Hätte Friedrich Merz einzelne Verfahren stoppen können?
Das ist die subtilste Frage. Bei Beleidigungsdelikten nach § 185 StGB ist der Strafantrag Voraussetzung — ohne Antrag keine Strafverfolgung. Bei § 188 StGB ist ein Strafantrag nicht zwingend; die Staatsanwaltschaft kann bei öffentlichem Interesse auch von Amts wegen tätig werden. Die Konstruktion, dass Merz seit seiner Amtszeit als Kanzler „keine neuen Strafanträge stellt, aber der Ermittlung auch nicht widerspricht“, nutzt genau diese Unschärfe. Rechtlich lückenlos — politisch wirkt das wie die automatische Fortsetzung einer einmal begonnenen Praxis.
Was passiert, wenn mich selbst ein Strafantrag wegen § 188 StGB trifft?
Ruhe bewahren und anwaltliche Hilfe suchen, bevor Sie mit Polizei oder Staatsanwaltschaft sprechen. Sie haben das Recht zu schweigen. Wenn eine Durchsuchung angeordnet wird, lassen Sie sich den Beschluss zeigen, widersprechen Sie der Maßnahme protokollarisch und nutzen Sie den Rechtsweg. In mehreren der hier diskutierten Fälle wurden Durchsuchungsbeschlüsse nachträglich für rechtswidrig erklärt — das setzt aber voraus, dass die Beschwerde (§ 304 StPO) rechtzeitig erhoben wird. Wer sich ohne juristische Unterstützung gegen eine solche Maßnahme wehrt, verliert oft nicht, weil er im Recht wäre, sondern weil er verfahrensrechtliche Fristen versäumt.
Warum hat die Unionsführung ihre Kritik am Vorgehen nicht öffentlich gemacht?
Sie hat es teils getan — allerdings anonym. Die „Welt am Sonntag“ zitiert ungenannte Unionspolitiker, die das Ausmaß der Strafanträge als politisch schädlich einstuften, mit Sätzen wie „Nach der Hausdurchsuchung bei dem Typen, der Habeck einen Schwachkopf genannt hatte, fanden wir das nicht mehr vermittelbar, dass auch Merz so etwas macht“. Die öffentliche Zurückhaltung dürfte den Kanzlerstatus zu schützen versuchen. Strukturell ist es ein Zeichen dafür, dass die innerparteiliche Kontrolle in beiden großen Regierungsparteien an einem Punkt nachlässt, an dem ein Parteichef zum Kanzler geworden ist.
Quellen & Primärmaterial
Damit Sie sich selbst ein Bild machen können

Gesetze und Vorschriften

  • § 188 StGB — Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (i.d.F. vom 22. November 2021)
  • § 185 StGB — Beleidigung (Grundtatbestand)
  • § 194 StGB — Strafantrag (bei Beleidigung)
  • § 102 StPO — Durchsuchung beim Verdächtigen
  • § 49b BRAO — Vergütung des Rechtsanwalts (Verbot von Erfolgshonoraren)

Bundestagsdokumente

Medienrecherchen und Berichterstattung

  • WELT am Sonntag: „Hunderte Strafanträge — Merz‘ ausuferndes Agieren in eigener Sache“ (07.12.2025)
  • netzpolitik.org, Markus Reuter: „Beleidigter Bundeskanzler — Wie viel ‚Arschloch‘ darfs denn sein?“ (10.12.2025)
  • t-online: „Durchgreifen gegen Kritik — Merz stellt Hunderte Strafanträge wegen Beleidigung“ (07.12.2025)
  • Tagesspiegel: „Als ‚kleiner Nazi‘ und ‚drecks Suffkopf‘ beschimpft“ (08.12.2025)

Referenzfälle (Hausdurchsuchungen)

  • Staatsanwaltschaft Bamberg, Pressemitteilung 45/2024 — Durchsuchung wegen „Schwachkopf-PROFESSIONAL“-Meme (Habeck, 12.11.2024)
  • Legal Tribune Online, analytischer Hintergrund zur Hausdurchsuchung im Fall Habeck
  • Grundrechte-Report 2025 — Beitrag zur Hausdurchsuchung Habeck
  • LG Hamburg, „Pimmelgate“-Beschluss 2021 — Hausdurchsuchung gegen Kritiker von Innensenator Andy Grote für rechtswidrig erklärt

Statistiken und Zahlen

  • Polizeiliche Kriminalstatistik: § 188-StGB-Ermittlungsverfahren 2023 (2.598) / 2024 (4.439) / 2025 (4.792) — Verdoppelung binnen zwei Jahren
  • Bundesregierung: Über 170 Kontaktaufnahmen von Polizei/Staatsanwaltschaft wegen mutmaßlicher Beleidigungen des Kanzlers seit Amtsantritt

Unternehmensangaben So Done

  • SO DONE GmbH — Eigendarstellung des Geschäftsmodells: KI-Monitoring, anwaltliche Prüfung, Erfolgsbeteiligung 50/50
  • So Done — Was wir tun: Ablaufbeschreibung von Monitoring bis Eintreibung

Rechtswissenschaftliche Diskussion

  • KriPoZ: Diskussion des AfD-Antrags zur Abschaffung des § 188 StGB mit differenzierten Gegenargumenten (Juli 2025)
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