Mein Blick – Die zweite Visitenkarte

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Daniel Günther saß bei Markus Lanz, nannte das Online-Portal NIUS einen „Feind der Demokratie“ und erklärte die dortigen Inhalte für „vollkommen faktenfrei“. NIUS klagte. Das Verwaltungsgericht Schleswig wies ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte am 23. April 2026: Wer in einer Talkshow sitzt, ist Parteipolitiker — nicht Ministerpräsident. Juristisch korrekt. Aber genau hier liegt das eigentliche Problem.

Die zweite Visitenkarte — iambwkasper.de
Mein Blick · Kolumne zu Politik, Staat und Gesellschaft

Die zweite Visitenkarte

Daniel Günther saß bei Markus Lanz, nannte das Online-Portal NIUS einen „Feind der Demokratie“ und erklärte die dortigen Inhalte für „vollkommen faktenfrei“. NIUS klagte. Das Verwaltungsgericht Schleswig wies ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte am 23. April 2026: Wer in einer Talkshow sitzt, ist Parteipolitiker — nicht Ministerpräsident. Juristisch korrekt. Aber genau hier liegt das eigentliche Problem.

Björn W. Kasper 25. April 2026 11 Min. Lesezeit
Mein Blick – Kolumne zu Politik, Staat und Gesellschaft
Mein Blick · Kolumne zu Politik, Staat und Gesellschaft

Stellen Sie sich vor, ein Ministerpräsident zieht zu Beginn einer Sendung sein Sakko aus, hängt es an die Stuhllehne und erklärt der Kamera: „Das hier sage ich jetzt nur als Parteipolitiker.“ Den nächsten Satz, in dem er ein Online-Medium als „Feind der Demokratie“ bezeichnet, sagt er ohne Sakko. Klingt absurd. Ist aber, juristisch betrachtet, genau die Konstruktion, mit der das Oberverwaltungsgericht Schleswig am 23. April 2026 die Beschwerde des Online-Portals NIUS zurückgewiesen hat.

Vorab eine Klarstellung. Im Zusammenhang mit den Sätzen, die bei NIUS publiziert werden, insbesondere über und mit Daniel Günther, ist es unverkennbar, das was Julian Reichelt und sein Team produzieren, zunächst kommerziell erfolgreich, aber publizistisch heikel ist. Trotzdem ist genau dieser Fall ein Lehrstück. Denn das Recht entwickelt sich nicht an den sympathischen Klägern. Es entwickelt sich an denen, die man am wenigsten mag. Wenn ein Rechtssatz nur deshalb hält, weil ihn niemand verteidigen will, hält er nicht lange.

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat sauber entschieden. Es hat sich an die Karlsruher Doktrin der zwei Hüte gehalten: Regierungsmitglied am Rednerpult — strikte Neutralität. Parteipolitiker in der Talkshow — fast freie Meinung. Das Problem ist nicht die Anwendung. Das Problem ist die Doktrin selbst. Sie unterstellt, ein Ministerpräsident könne in der ZDF-Sendezeit von 23 Uhr seine Amtsautorität an der Garderobe abgeben. Das ist eine Fiktion, die auf dem Papier funktioniert und vor der Kamera kollabiert. Wo das Amt überall hinfährt, fährt seine Wirkung mit — egal, welche Visitenkarte gerade gezeigt wird.

Was geschehen ist

Am 7. Januar 2026 saß Daniel Günther in der ZDF-Sendung Markus Lanz. Es ging unter anderem um die sogenannte Brandmauer, um amerikanische Tech-Konzerne und um Desinformation im Netz. Günther äußerte zwei Sätze, die seither juristische und politische Schlagzeilen machen. Erstens: „Wer hat denn dagegen geschossen? NIUS und solche Portale. Wir müssen aufwachen und sehen, dass das unsere Gegner und auch die Feinde von Demokratie sind.“ Zweitens: „Wenn ich mir NIUS-Artikel angucke, mit denen ich irgendwas zu tun habe — da stimmt in der Regel nichts drin. Das ist vollkommen faktenfrei.“

NIUS, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel, beantragte vor dem Verwaltungsgericht Schleswig im Eilverfahren Unterlassung, Widerruf und Androhung eines Ordnungsgeldes. Das VG Schleswig wies den Antrag am 5. Februar 2026 zurück. Das OVG Schleswig-Holstein bestätigte die Zurückweisung am 23. April 2026 unter dem Aktenzeichen 6 MB 9/26. Steinhöfel hat angekündigt, Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Der juristische Kern

Die Argumentation der Gerichte folgt einer Linie, die das Bundesverfassungsgericht über drei Entscheidungen entwickelt hat — Schwesig 2014 (2 BvE 2/14), Wanka 2018 (2 BvE 1/16) und Seehofer 2020 (2 BvE 1/19). Sie lautet: Regierungsmitglieder sind als Träger öffentlicher Gewalt zur Neutralität im Parteienwettbewerb verpflichtet, weil sie Zugang zu staatlichen Ressourcen haben. Wer den Bundesadler, das Ministeriumssiegel, die offizielle Pressestelle oder die Internetseite des Hauses einsetzt, beansprucht die Autorität des Amtes. Diese Autorität darf nicht in den parteipolitischen Wettbewerb getragen werden, weil sie den anderen Parteien nicht zur Verfügung steht.

Auf der anderen Seite — und das ist die kritische Stelle — bleibt der Mensch im Amt ein Bürger. Er darf eine Partei haben, eine Meinung haben, sich am politischen Streit beteiligen. Wenn er das ohne Rückgriff auf Amtsautorität tut, gilt für ihn das, was für jeden anderen Politiker gilt: scharfe Kritik ist erlaubt, bis zur Grenze der Schmähkritik. Das Verfassungsgericht hat dafür eine Liste von Umständen entwickelt, an denen sich Amts- und Parteirolle festmachen lassen: offizielle Publikationen, Pressemitteilungen, Veröffentlichungen auf der Ministeriumshomepage, Verwendung von Staatssymbolen, Nutzung der Amtsräume, Einsatz von Sach- und Finanzmitteln, die an das Amt gebunden sind. Eine Talkshow steht nicht auf dieser Liste.

Die Eckdaten · OVG Schleswig 23.04.2026 · BVerfG-Rechtsprechung
6 MB 9/26
Aktenzeichen des OVG-Beschlusses, der die Beschwerde am 23. April 2026 zurückwies
3
Karlsruher Leitentscheidungen formen die Doktrin: Schwesig 2014, Wanka 2018, Seehofer 2020
5 : 3
Knappes Stimmverhältnis im Merkel-Beschluss 2022 — Sondervotum Wallrabenstein

Was an dem Vorgang auffällig ist

Drei Dinge. Erstens: Die Trennung zwischen Amts- und Parteirolle hängt an einem dünnen formalen Faden. Im Seehofer-Fall machte das Bundesverfassungsgericht das Hochladen eines dpa-Interviews auf die Ministeriumshomepage zur entscheidenden Bruchstelle. Die Aussage selbst — die AfD sei „staatszersetzend“ — durfte Seehofer treffen. Veröffentlicht im Hausmedium des Innenministeriums war sie verfassungswidrig. Das Wort blieb gleich. Geändert hat sich nur der Versandkanal. Eine Doktrin, deren Anwendung am Ablageort einer URL hängt, ist intellektuell elegant. Sie greift aber nur dort, wo die Wirklichkeit so klar zwischen analog und digital trennt, wie sie es 2014 noch tat.

Zweitens: Die Talkshow ist nicht das Wohnzimmer. Markus Lanz wird im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ausgestrahlt, finanziert aus Beiträgen, eingebettet in das Sendeumfeld einer Anstalt, die Verfassungsorganen einen privilegierten Zugang verschafft. Daniel Günther sitzt dort, weil er Ministerpräsident ist. Wäre er Privatperson, würde er nicht eingeladen. Die Bühne ist mit dem Amt gewachsen, der Bekanntheitsgrad ist mit dem Amt gewachsen, der politische Resonanzraum ist mit dem Amt gewachsen. Wenn er auf dieser Bühne ein Medium als Feind der Demokratie bezeichnet, weiß jeder Zuschauer, dass dort ein Ministerpräsident spricht — auch wenn er „heute mal als Parteipolitiker“ da sei.

Drittens: Die Asymmetrie. NIUS hat keinen vergleichbaren Zugang zur Lanz-Bühne. Die Plattform ist nicht reziprok. Wenn ein amtierender Ministerpräsident im quotenstärksten Late-Night-Talk der Republik ein Medium delegitimiert, kann das Medium keine Talkshow mit gleicher Reichweite mobilisieren, in der ein Sprecher die Gegenposition wirksam darstellt. Die Reichweitenasymmetrie ist nicht juristisch relevant — und genau das ist die Lücke, auf die diese Kolumne zeigt. Die Doktrin der zwei Hüte schützt die Chancengleichheit der Parteien. Sie sagt nichts über die Chancengleichheit von Politik und Medien.

Der Konstruktionsfehler

Die Karlsruher Rechtsprechung wurde im Streit zwischen Regierung und Opposition entwickelt. Schwesig, Wanka, Seehofer — in allen drei Fällen war die Antragstellerin eine Partei, in zwei davon die AfD. Die Doktrin antwortet auf eine bestimmte Frage: Wann nutzt eine Regierung den Apparat, um eine konkurrierende Partei zu schwächen? Die Antwort, die sie gibt, ist sinnvoll. Sie funktioniert dort, wo das Verhältnis zwischen Regierung und Partei in Frage steht. Sie hat aber wenig zu sagen, wenn ein Regierungsmitglied über ein Medium spricht. Denn ein Medium ist keine Partei. Es kann keinen Organstreit anstrengen, es hat keinen Wahlkampf, es hat keinen Anspruch aus Artikel 21 Grundgesetz.

Damit landet jeder Streit zwischen Regierungsmitglied und Medium nicht im verfassungsrechtlichen Schutzraum, sondern im allgemeinen Verwaltungs- oder Zivilrecht. Dort wird nach Maßstäben geprüft, die nicht für das spezifische Spannungsverhältnis zwischen amtlicher Sprache und Pressefreiheit ausgelegt sind. Das Ergebnis: Eine Talkshow-Äußerung, die ein Medium öffentlich diskreditiert, wird wie eine private Meinungsäußerung behandelt. Dabei ist sie etwas anderes — und jeder, der sich die Sendung ansieht, weiß es.

Die Gegenseite ernst genommen

Vier Argumente sind tragfähig. Erstens: Die Alternative wäre schlimmer. Wer Politiker zwingen würde, in jeder öffentlichen Äußerung das Amt mitzudenken, würde sie politisch entmündigen. Demokratisch gewählte Amtsträger sollen streiten dürfen, scharf, mit Position, ohne Anwälten ständig Rede und Antwort stehen zu müssen. Das ist keine juristische Schwäche der Karlsruher Linie, sondern ihr legitimer Kern. Eine Politik, deren Amtsträger nur noch in Pressestelle-Diktion sprechen dürfen, wird steril.

Zweitens: Es gibt die Schmähkritik-Grenze. Auch im parteipolitischen Mantel darf Günther nicht beleidigen, lügen oder verleumden. Das OVG hat sich genau diesen Maßstab angeschaut. Die Aussagen wurden als Werturteil eingestuft, nicht als unwahre Tatsachenbehauptung — und damit als von Artikel 5 Grundgesetz gedeckt. Das ist juristisch sauber. Wer „faktenfrei“ sagt, behauptet keine konkrete falsche Tatsache, sondern bewertet pauschal. Bewertung steht unter Meinungsfreiheit.

Drittens: NIUS hat den Zivilrechtsweg, den jeder andere auch hat. Wenn das Portal meint, in einzelnen Sätzen sei eine konkrete unwahre Tatsachenbehauptung versteckt, kann es nach §§ 823, 1004 BGB analog auf Unterlassung klagen — vor dem Landgericht, in normalem Verfahren, mit Beweisaufnahme. Genau diesen Weg hat NIUS aber nicht beschritten. Das ist taktisch erklärbar, weil ein Verwaltungsstreit politisch mehr Aufmerksamkeit erzeugt als ein Zivilprozess. Es ist aber prozessrechtlich aufschlussreich.

Viertens: Pressefreiheit bedeutet auch, dass Medien sich Kritik gefallen lassen müssen. Ein Ministerpräsident, der ein Online-Portal in einer Talkshow scharf kritisiert, übt selbst eine Form der Meinungsfreiheit aus. Wer das Recht hat, die Tagesschau zu kritisieren, hat auch das Recht, NIUS zu kritisieren. Eine demokratische Ordnung, die ihre Amtsträger zwingt, jedes Medium gleich behandeln zu müssen, hätte ein neues Problem: das der erzwungenen Indifferenz.

Jedes dieser Argumente ist ernst zu nehmen. Sie führen zur richtigen Anwendung des bestehenden Rechts. Sie führen aber nicht zwingend zu der Doktrin, die das Recht heute prägt. Über diese Doktrin lässt sich diskutieren — und sollte man diskutieren.

Sechs konkrete Lösungen

Die Reformrichtung muss nicht weniger Meinungsfreiheit bedeuten, sondern mehr Klarheit. Es geht nicht darum, Politiker mundtot zu machen. Es geht darum, die Bedingungen ihrer öffentlichen Äußerungen rechtlich besser zu sortieren — und gleichzeitig die Asymmetrien zwischen Politik und Medien zu adressieren, die das geltende Recht nicht erfasst.

Was tun?

Sechs Hebel, die innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens umsetzbar sind und die strukturellen Schieflagen adressieren.

I.
Eine erweiterte Indikatorenliste für Amtsbezug. Die bisherige Karlsruher Liste — Pressestelle, Homepage, Bundesadler, Amtsräume — stammt aus einer Welt, in der Politiker ihre Botschaften noch primär über Drucksachen verbreiteten. Die Gerichte sollten in einer Folgeentscheidung explizit klarstellen: Auch eine Talkshow kann Amtsbezug haben, wenn der Auftritt nur wegen des Amtes zustande kommt, der Politiker mit der Amtsbezeichnung angesprochen und vorgestellt wird und sich inhaltlich auf Themen seiner Ressortzuständigkeit oder seiner Landeszuständigkeit bezieht. Das wäre keine neue Doktrin — es wäre eine Aktualisierung der bestehenden.
II.
Ein medienspezifischer Anspruch nach Artikel 5 Grundgesetz. Bisher schützt die Karlsruher Doktrin die Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Grundgesetz — Medien sind nicht erfasst. Der Bundesgesetzgeber sollte über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hinaus einen klaren Anspruch von Medienunternehmen schaffen, die durch staatlich vorgetragene Werturteile in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz konkret beschnitten werden. Nicht jede Kritik wäre einklagbar — aber pauschale Diskreditierungen durch hochrangige Amtsträger wären es.
III.
Eine richterrechtliche Geringfügigkeitsschwelle umkehren. Klaus Ferdinand Gärditz hat in der Seehofer-Verhandlung eine Geringfügigkeitsschwelle gefordert — bagatellartige Verstöße sollten nicht jede Pressemitteilung angreifbar machen. Das ist sinnvoll. Die Kehrseite muss aber sein: Bei besonderem Gewicht der Aussage — etwa wenn sie ein Medium als „Feind der Demokratie“ bezeichnet — sollte die Zuordnung zur Amtsrolle gerade nicht am formalen Versandkanal hängen. Wer eine ganze Berufsgruppe der Demokratiefeindlichkeit verdächtigt, übt einen Akt aus, der der Schwere nach Amtssprache ist, ob er nun in der Pressestelle oder im Studio gehalten wird.
IV.
Verpflichtende Selbstauskunft im Talk. Ein praktischer Hebel ohne Verfassungsänderung: Der Rundfunkstaatsvertrag könnte ergänzt werden um eine Pflicht für die öffentlich-rechtlichen Sender, bei Auftritten amtierender Regierungsmitglieder eine kurze textliche Einblendung zu machen, in der die Rolle des Auftretenden geklärt wird — als Amtsträger oder als Parteipolitiker. Was im Karlsruher Sinne formal ohnehin gilt, würde damit auch für den Zuschauer transparent. Der Politiker selbst bliebe in seiner Wahl frei. Aber er müsste sie kenntlich machen.
V.
Eine schnellere Eilrechtsschutzschiene für Medienunternehmen. Die heutigen Verfahrenswege sind langsam. Bis das OVG Schleswig im April 2026 entschied, war der Lanz-Auftritt vom Januar längst publizistisch verarbeitet. Der Bundesgesetzgeber sollte über die Verwaltungsgerichtsordnung einen besonders zügigen Eilrechtsschutz für Medien gegen Amtsträgeräußerungen schaffen — Fristen von 14 Tagen, vorrangige Behandlung, definierte Spruchkörper. Das wäre kein neuer Rechtsweg, sondern eine zeitliche Anpassung an die Halbwertszeit öffentlicher Debatten.
VI.
Selbstverpflichtung der Ministerpräsidentenkonferenz. Nicht jede Reform muss vom Gesetzgeber kommen. Die Ministerpräsidentenkonferenz könnte eine gemeinsame Erklärung beschließen: Bei pauschalen Werturteilen über einzelne Medien — Ross und Reiter benannt — verzichten Regierungschefs künftig auf die Talkshow-Bühne und nutzen stattdessen den expliziten Parteikanal oder die Pressekonferenz mit ausgewiesener parteipolitischer Funktion. Eine Selbstverpflichtung kann mehr Klarheit schaffen als Gerichtsstreit, der Jahre dauert. Sie hängt am politischen Willen — aber sie ist erreichbar.

Wenn ich nur einen dieser sechs Vorschläge durchsetzen könnte, wäre es Punkt I — die erweiterte Indikatorenliste für Amtsbezug. Nicht weil die anderen weniger wichtig wären. Sondern weil dieser Hebel an der Wurzel ansetzt. Die Karlsruher Doktrin der zwei Hüte ist nicht falsch, aber sie ist veraltet. Sie wurde für eine Welt entwickelt, in der Politiker hauptsächlich über Drucksachen kommunizierten. Heute findet politische Wirklichkeit auf Bühnen statt, die das alte Schema nicht kennt. Eine richterrechtliche Aktualisierung der Indikatorenliste — die ausdrücklich klärt, wann auch eine Talkshow Amtsbezug hat — würde alle anderen Reformen tragen, ohne dass eine einzige Verfassungsnorm geändert werden müsste. Wer das Maß neu zieht, muss nicht das Gesetz neu schreiben.

Ein Amt, das sich für die Dauer einer Talkshow ausziehen lässt, ist kein Amt mehr. Es ist eine Garderobenmarke. Und genau dort beginnt das Problem, das mit diesem Urteil noch nicht gelöst ist — nur verschoben.
Zum Mitnehmen · Zitate aus dieser Kolumne
Die Doktrin der zwei Hüte unterstellt, ein Ministerpräsident könne in der ZDF-Sendezeit von 23 Uhr seine Amtsautorität an der Garderobe abgeben. Das ist eine Fiktion, die auf dem Papier funktioniert und vor der Kamera kollabiert.
Die These
Eine Doktrin, deren Anwendung am Ablageort einer URL hängt, ist intellektuell elegant. Sie greift aber nur dort, wo die Wirklichkeit so klar zwischen analog und digital trennt, wie sie es 2014 noch tat.
Die Diagnose
Das Recht entwickelt sich nicht an den sympathischen Klägern. Es entwickelt sich an denen, die man am wenigsten mag.
Die Verdichtung
Ein Amt, das sich für die Dauer einer Talkshow ausziehen lässt, ist kein Amt mehr. Es ist eine Garderobenmarke.
Die Pointe
BK
Über den Autor Björn W. Kasper ist ausgebildeter Jurist und Publizist. Auf iambwkasper.de und im Podcast „Aus der Sicht eines Nachdenklichen“ kommentiert er Politik, Gesellschaft und Recht. Diese Kolumne ist eine persönliche Meinungsäußerung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Zum Mitlesen und Weiterdenken
Warum darf ein Ministerpräsident ein Medium als „Feind der Demokratie“ bezeichnen?
Weil das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zur Neutralitätspflicht zwischen amtlicher und parteipolitischer Äußerung unterscheidet. Solange ein Regierungsmitglied keine staatlichen Ressourcen für seine Aussage einsetzt — keine Pressemitteilung des Hauses, keine Veröffentlichung auf der offiziellen Website, keine Amtsräume —, gilt es äußerungsrechtlich als Parteipolitiker. In dieser Rolle ist scharfe Kritik bis zur Grenze der Schmähkritik erlaubt. Eine Talkshow zählt nach derzeitiger Rechtsprechung zur parteipolitischen Sphäre. Der Rahmen ist also juristisch erklärbar — die Frage, ob er politisch noch zeitgemäß ist, ist eine andere.
Hat die Karlsruher Doktrin nicht ihren guten Sinn?
Ja, sie hat ihn. Sie schützt die Chancengleichheit der Parteien davor, dass Regierungen ihre Macht zur einseitigen Schwächung der Konkurrenz nutzen. Die Wanka-Entscheidung 2018 und das Seehofer-Urteil 2020 haben hier wichtige Schutzwirkung entfaltet. Das Problem ist nicht die Doktrin als solche, sondern ihre Lückenhaftigkeit gegenüber neuen Konstellationen — etwa dem Verhältnis zwischen Regierung und Medien oder dem Umgang mit modernen Auftrittsformaten wie Talkshows, Podcasts und Social-Media-Liveformaten, in denen die Trennung zwischen Amt und Partei kaum noch praktisch zu vollziehen ist.
Was wäre die Alternative — eine Pflicht zur Neutralität in jeder Talkshow?
Nein, das wäre kontraproduktiv. Politische Amtsträger müssen streiten dürfen, scharf und mit Haltung. Eine Pflicht zur Neutralität in jeder Lebenslage würde sie politisch entmündigen und zu einer Verarmung des öffentlichen Diskurses führen. Die Reformrichtung muss eine andere sein: nicht weniger Meinung, sondern mehr Klarheit über die Bedingungen, unter denen sie geäußert wird. Eine erweiterte Indikatorenliste, eine transparente Selbstauskunft im Talk, ein eigener Anspruch von Medien gegen pauschale Diskreditierungen — das sind Hebel, die mehr Differenzierung schaffen, ohne die Meinungsfreiheit zu verkürzen.
Spielt es eine Rolle, dass NIUS politisch umstritten ist?
Juristisch nicht. Die Pressefreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz und das Recht auf Berufsausübung nach Artikel 12 Grundgesetz gelten unabhängig von der politischen Ausrichtung eines Mediums. Wer das Recht eines unsympathischen Klägers preisgibt, weil er ihn unsympathisch findet, schwächt sein eigenes Recht für den Tag, an dem er auf der Anklagebank sitzt. Genau das ist die zentrale rechtsstaatliche Lehre. Ein Rechtssatz, der nur deshalb hält, weil ihn niemand verteidigen will, ist kein dauerhaft tragfähiger Rechtssatz.
Wird die angekündigte Verfassungsbeschwerde Erfolg haben?
Schwer abzuschätzen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts — insbesondere der knappe 5:3-Beschluss zur Merkel-Äußerung 2022 mit dem Sondervotum von Richterin Wallrabenstein — zeigt, dass auch innerhalb des Senats die Doktrin der zwei Hüte nicht unbestritten ist. Eine Verfassungsbeschwerde von NIUS könnte dem Gericht die Gelegenheit geben, die Indikatorenliste zu modernisieren und das Verhältnis zwischen Amtsträgern und Medien jenseits des Parteienwettbewerbs eigenständig zu bestimmen. Ob das Gericht diese Gelegenheit ergreift, ist offen. Die Kolumne wirbt nicht für ein bestimmtes Ergebnis, sondern für die Klarheit der Maßstäbe.

Quellen & Primärmaterial

Für eigene Recherche und Nachprüfung

Gerichtsentscheidungen

  • OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. April 2026, Az. 6 MB 9/26 — Zurückweisung der NIUS-Beschwerde gegen den VG-Beschluss.
  • VG Schleswig, Beschluss vom 5. Februar 2026 — Zurückweisung der NIUS-Anträge auf Unterlassung, Widerruf und Androhung eines Ordnungsgeldes.
  • BVerfG, Urteil vom 16.12.2014, 2 BvE 2/14 (Schwesig) — Grundlegung der Neutralitätsdoktrin, Differenzierung zwischen Amts- und Parteirolle.
  • BVerfG, Urteil vom 27.02.2018, 2 BvE 1/16 (Wanka) — Verschärfung: Veröffentlichung auf Ministeriumshomepage als unzulässige Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen.
  • BVerfG, Urteil vom 09.06.2020, 2 BvE 1/19 (Seehofer) — Konkretisierung der Indikatoren für Amtsbezug, dpa-Interview-Konstellation.
  • BVerfG, Beschluss vom 15.06.2022, 2 BvE 4/20 (Merkel) — 5:3-Entscheidung mit Sondervotum Wallrabenstein zur Doktrin.

Gesetze und Normen

  • Artikel 5 Grundgesetz — Meinungs- und Pressefreiheit.
  • Artikel 12 Grundgesetz — Berufsausübungsfreiheit, einschließlich Berufsausübung als Medienunternehmen.
  • Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz — Chancengleichheit der politischen Parteien als Schutzgut der Neutralitätsdoktrin.
  • §§ 823, 1004 BGB analog — Anspruch auf Unterlassung und Widerruf bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Geschäftsehre.
  • § 185 StGB — Schmähkritik als Grenze der Meinungsfreiheit.

Medienrecherchen und Fachartikel

  • Legal Tribune Online, 23. April 2026: „OVG: Günther war nicht als Ministerpräsident bei Lanz“. lto.de/ovg-schleswig-6mb926
  • beck-aktuell, 23. April 2026: „Daniel Günther bei Markus Lanz: NIUS-Beschwerde wegen TV-Auftritt zurückgewiesen“. beck-aktuell.de
  • ZDFheute, 5. Februar 2026: „Klage gegen Günther gescheitert: Warum das Gericht NIUS zurückweist“. zdfheute.de
  • Welt, April 2026: „Sieg für die Meinungsfreiheit: Gericht weist NIUS-Beschwerde wegen Günthers TV-Auftritt zurück“.

Wissenschaftliche Diskussion

  • Sebastian Roßner, Verfassungsblog 2018: „BVerfG verschärft Neutralitätspflicht von Staatsorganen“ — kritisch zur Wanka-Entscheidung und zur Alles-oder-Nichts-Logik.
  • Verfassungsblog, Februar 2020: „Zwischen Neutralität und politischer Verantwortung“ — Bericht zur Seehofer-Verhandlung.
  • JuWissBlog, Juni 2022: „Politische Öffentlichkeitsneutralität — wie lange noch?“ — zur Merkel-Entscheidung und dem Sondervotum Wallrabenstein.
  • Klaus Ferdinand Gärditz, Prozessvertretung Seehofer 2020 — Forderung nach Geringfügigkeitsschwelle.

Beteiligte und Verfahrensstand

  • Daniel Günther (CDU), Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein seit Juni 2017.
  • NIUS GmbH, Online-Portal des ehemaligen Bild-Chefredakteurs Julian Reichelt.
  • Joachim Steinhöfel, Rechtsanwalt von NIUS — angekündigte Verfassungsbeschwerde gegen den OVG-Beschluss.
  • ZDF-Sendung Markus Lanz vom 7. Januar 2026 — Streitgegenstand des Verfahrens.
Aus der Sicht eines Nachdenklichen — Podcast mit Björn W. Kasper
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